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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
menschlicher Kräfte 16 . Keine Erfindung ist ein neuer Gedanke ohnetechnisches Ergebnii's * 11 . Keine Erfindung liegt vor, wenn das tech-nische Ergehnils nicht einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dembisherigen Stande der Technik darstellt. Nicht patentfähig sind Form-veränderungen bekannter Gegenstände ohne einen wesentlich neuentechnischen Effekt 1S , Suinmirungen bekannter Elemente ohne wesent-liche Veränderung ihrer Wirkung 19 , Vertauschungen des Stoffes oderder Mittel bei der Lösung einer technischen Aufgabe, wenn dadurchnur ein gleichwerthiger Erfolg, wie durch eine bereits bekannteLösung in einem anderen Stoffe oder mit einem anderen Mittel, her-beigeführt wird 20 . Die Erfindung mufs einen ihr eigenthümlicheugeistigen Gehalt haben, durch den sie die menschliche Herrschaftüber die Naturkräfte erweitert 21 .
2. Die Erfindung mufs neu sein. Nach der Bestimmung desPatentgesetzes ist sie nicht neu, wenn sie zur Zeit ihrer Anmeldungin öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereitsderart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist,dal's danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich er-scheint 22 . Diese Bestimmung erschöpft die Fälle, in denen eine Er-
16 Z. B. eine neue Methode des Ackerbaues, des Bergbaues, der Buchführung,ein Finanzplan, ein Plan für ein Handelsunternehmen u. s. w.; Motive zum Patent-ges. v. 1877 S. 17.
11 Z. B. eine blofse spekulative Idee, der noch die zur praktischen Durch-führung erforderliche Ausgestaltung fehlt, Köhler, Forsch. S. 33 ff.; oder eineüberhaupt unausführbare Idee, B.Ger. XXII Nr. 24.
18 Vgl. über die Grenzen zwischen Erfindung und „Konstruktion“ Köhler,Forsch. S. 29 ff., Robolski, Theorie S. 3, Seligsohn S. 10.
10 Köhler, Patentr. S. 48 ff., Forsch. S. 45 ff., Robolski, Theorie S. 9,Seligsohn S. 12.
20 Vgl. über die Lehre von den „Aequivalenten“ Köhler, Jalirb. f. D. XXVI414 ff., 424 ff'., Forsch. S. 55 ff., lloholski, Theorie S. 217 ff., Seligsohn S. 11.
21 Köhler, Forsch. S. 41 ff., Robolski, Ilandwörterb. V 127.
22 R.Ges. § 2 Abs. 1. Zu Gunsten dessen, der ein Patent für eine von ihmoder seinem Rechtsvorgänger bereits im Auslande angemeldete Erfindung nachsucht,sollen nach Abs. 2 die amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen derjenigenfremden Staaten, in denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, bis zum Abläufe vondrei Monaten seit dem Tage der Herausgabe nicht als öffentliche Druckschriftenangesehen werden. — Näheres über die im Einzelnen vielfach streitigen Voraus-setzungen für die gesetzliche Verneinung der Neuheit vgl. h. Kollier, Patentr.S. 32 ff., Forsch. S. 73 ff., Robolski, Theorie S. 27 ff., Seligsohn S. 21 ff.;über den Begriff der Offenkundigkeit auch R.Ger. I Nr. 90, III Nr. 25. — Heberdas im Wesentlichen übereinstimmende österreichische R. vgl.'Beck-MannagettaS. 139 ff. — Ueber Spezialgesetze zum Schutze der auf öffentlichen Ausstellungenkundgemachten Erfindungen vgl. Beck-Mannagetta S. 245 ff.