95. Begründung des Erfinderrechts.
863
Prüfung heranzuziehen sucht 10 . Durch das Prüfungsverfahren wirddie rechtliche Natur der Patentertheilung als eines blofsen Fest-stellungsaktes nicht verändert. Wohl aber wird durch dasselbe indie Hände des Patentamtes zugleich eine richterliche Entscheidungüber das Dasein oder Nichtdasein eines Erfinderrechtes gelegt. DieseEntscheidung ist nach deutschem Rechte hinsichtlich des Rechtes aufErtheilung des Patents endgültig * 11 , während gegen die Entscheidungdes Patentamtes über die Nichtigkeit oder Zurücknahme eines einmalerworbenen Patentes eine Berufung an das Reichsgericht offen steht.Das Patentamt ist also gleichzeitig Verwaltungsbehörde und Gerichts:hof 12 . Aufserdem ist es zur Abgabe von Obergutachten in Civil- undStrafprozessen über Patente berufen 13 .
II. Objektive Voraussetzungen.
1. Damit ein Erfinderrecht entstehe, mufs eine Erfindungvorliegen. Erfindung ist ein Gedankengebilde, das durch eine bisherunbekannte Kombination von Naturkräfteu einen wesentlichen tech-nischen Fortschritt schafft 14 . Keine Erfindung ist die Entdeckung,die nicht Neues hervorbringt, sondern Vorhandenes enthüllt 15 . KeineErfindung ist eine Neuerung in der wirthschaftlichen Verwendung
10 Ebenso in Schweden u. Norwegen. Natürlich läfst sich ein Aufgebots-verfahren auch mit dem Anmeldesystem verbinden; eine solche Verbindung findetin England statt, wo indefs nur Einsprüche auf Grund älterer Patentrechte, nichtsonstige Einsprüche gegen die Patentfähigkeit zulässig sind. — Ueber die verschie-denen Systeme, ihre Vorzüge und Nachtheile und ihre Kombinationen vgl. Köhler,Patentr. S. 321 ff. u. b. Schönberg S. 783 11'., Klostermann a. a. 0. S. 336 ff.,Robolski, Theorie S. 64 ff., Beck-Mannagetta S. 37 ff.
11 Anders in Amerika, wo eine Berufung an den obersten Gerichtshof inColumbia, aber auch eine gerichtliche Klage auf Anerkennung zulässig ist. Delege ferenda spricht sich für Zulassung der Klage Bolze S. 31 ff, 159 ff. aus.
12 Ebenso bei Waarenzeiehen; vgl. oben § 84 Anm. 42. Als Gericht ver-handelt das Patentamt in den Formen des Verwaltungsstreitverfahrens; inhaltlichaber ist seine Gerichtsbarkeit eine Privatrechtsjurisdiktion.
13 R.Ges. § 18. Ebenso in Prozessen über Waarenzeiehen und Geschmacks-muster ; vgl. oben § 84 Anm. 42 u. § 93 Anm. 49.
14 Ueber den Begriff der Erfindung vgl. bes. Köhler, Patentr. S. 32 ff,Forsch. S. 3 ff, Klostermann, Patentges. S. 112 u. b. Endemann II 320 ff,Damliach, Patentges. S. 2 ff, Gareis, Patentges. S. 27 ff., Hartig a. a. 0.S. 30, Robolski, Theorie S. 3 ff. u. llandwörterb. V 127, Seligsohn, S. 7 ff.,G. Meyer I 447, Beck-Mannagetta S. 134.
16 Somit auch nicht die Entdeckung eines in der Natur vorhandenen Stoffes(z. B. eines chemischen Elementes), einer Naturkraft, einer bisher unbekanntenWirkung eines bekannten Gegenstandes. Vgl. bes. Köhler, Forsch. S. 20 ff,Robolski, Theorie S. 21 ff, Beck-Mannagetta S. 132 ff., R.Ges. C. S. XXNr. 10 u. Patentbl. 1889 S. 209 ff.