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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

schwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet 4 * . Bei dem Patentamtewird eine Rolle geführt, in die Gegenstand und Dauer der ertheiltenPatente nebst Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwabestellten Vertreter, Anfang, Ablauf, Nichtigkeitserklärung und Zurück-nahme von Patenten, sowie Aenderungen in der Person des Patent-inhabers oder seines Vertreters eingetragen werden. Die Patentrolleist öffentlich. Die Einsicht der Rolle und der den Patentortheilungenzu Grunde liegenden Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probe-stücke steht Jedermann frei. Gleichzeitig mit der Eintragung werdendie den Bestand der Patente bestreffenden Thatsachen im Reichsan-zeiger bekannt gemacht. Aufserdem erscheint ein amtliches Patent-blatt, durch das die Beschreibungen und Zeichnungen veröffentlichtund die Bekanntmachungen des Reichsanzeigers wiederholt werden 6 .Ausgenommen von der Oeffentlichkeit sind allein die vom Reiche fürdie Zwecke des Heeres oder der Flotte genommenen Patente 0 .

Bei der Patentertheilung gilt in Deutschland das Prüfungs-verfahren, das die Behörde zu einer Prüfung der materiellen Vor-aussetzungen des Patentes beruft 7 . Das Prüfungsverfahren ist auchin einigen anderen Ländern durchgeführt 8 . In den meisten Länderndagegen gilt das Anmelde verfahren, bei dem die Behörde nurdie formellen Voraussetzungen der Patentanmeldung prüft, währenddie Entscheidung über die sachlichen Erfordernisse des Patentes ledig-lich den ordentlichen Gerichten in den nachträglich etwa eintretendenStreitfällen zusteht 9 . Mit dem Prüfungsverfahren verbindet sich inDeutschland ein Aufgebots verfahren, das die Betheiligten, in-dem es zur Erhebung und Erledigung von Einsprüchen gegen diePatentertheilung Gelegenheit giebt, zur Mitwirkung bei der amtlichen

4 R.Ges. § 1417 u. Ausführungsv. v. 11. Juli 1891 § 111. Die Neuerungen

in der Einrichtung der Abtheilungen sind von besonderer Erheblichkeit.

6 R.Ges. § 19; über das Patentblatt und die zugehörigen PatentschriftenSeligsohn S. 145 ff.

6 R.Ges. § 19 Abs. 3-4, § 23 Abs. 5.

1 So auch bei den Eintragungen in die Zeichenrolle (oben § 84 S. 737),während bei den Eintragungen in die Rolle für Gebrauchsmuster das Anmelde-verfahren gilt (oben § 93 Anm. 17).

8 Insbesondere in den Vereinigten Staaten u. in Rufsland; in beschränkteremUmfange auch nach Schwed. Ges. v. 1884 u. Nonveg. Ges. v. 1885.

9 So mit freilich ungleicher Abgrenzung der zu prüfenden formellen Erforder-nisse in Oesterreich (seit 1832), Frankreich, Belgien, England, Italien, Portugal u. s. w.;desgleichen in der Schweiz, hier jedoch modifizirt durch das System des Rück-ziehungsrathschlages (avis prealable), wobei die Behörde die Neuheit der Erfindungprüft und ein ungünstiges Ergebnifs dem Anmelder mittheilt, diesem aber anheim-stellt, ob er trotzdem das Patent nehmen will.