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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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95. Begründung des Erfinderrechts.

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Erfinderrechtes geschaffen haben, Zweifel an der rein privatrechtlichenNatur des Erfinderrechtes erweckt 37 . Allein das Erfinderrecht istso gut wie das Urheberrecht ein reines Privatrecht. Sein privat-rechtliches Wesen wird dadurch nicht berührt, dafs der Anspruch aufdie zu seiner vollen Entfaltung erforderliche staatliche Mitwirkungein öffentlichrechtlicher Anspruch ist 38 . Auch dafs dieser Anspruchnicht im ordentlichen Rechtswege durchgesetzt werden kann, ist fürdie Natur des ihm zu Grunde liegenden Persönlichkeitsrechtes gleich-gültig 39 . Am wenigsten aber wird das privatrechtliche Wesen desErfinderrechts durch die ihm vom öffentlichen Rechte her auferlegtenEinschränkungen und Verpflichtungen irgendwie verändert 40 .

§. 95. Begründung des Erfinderrechts.

I. Ueberhaupt. Das Erfinderrecht entsteht durch die Schöp-fung einer Erfindung, entfaltet sich aber zu einem ausschliefslichenRechte erst durch einen besonderen staatlichen Feststellungsakt.Dieser erfolgt durch die Ertheilung einesPatentes (in OesterreichPrivileg, in Frankreichbrevet genannt).

Für das Patentwesen besteht in Deutschland eine besondereReichsbehörde * 1 . Sie führt den NamenPatentamt, hat ihrenSitz zu Berlin und setzt sich aus einem Präsidenten und aus rechts-kundigen und technischen Mitgliedern zusammen 2 . Dem Patentamtesind zugleich die staatlichen Funktionen hinsichtlich der öffentlichenFeststellung der Rechte an Gebrauchsmustern und an Waarenzeichenüberwiesen 3 . Für Patentsachen sind in ihm besondere Abtheilungenfür die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), eine Abtheilungfür die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahmevon Patenten (Nichtigkeitsabtheilung) und Abtheilungen für die Be-

37 Einen theils privatrechtlichen, tlieils öffentlichrechtlichen Inhalt schreibendem Erfinderrechte z.B. Haenel, Staatsr. I § 129, u. Beck-Mannagetta S. 25 zu.

38 Dies betont Haenel a. a. 0. Aber auch der Anspruch auf Eintragungdes Eigenthums oder eines dinglichen Rechtes in das Grundbuch ist öffentlichrechtlich.

89 Vgl. oben § 4 S. 32.

40 Sonst wäre auch das Grundeigenthum kein Privatrecht. Richtig Zolla. a. 0. S. 549.

1 Aehnliche Spezialbehörden bestehen in England, den Vereinigten Staatenund der Schweiz. Anderswo erfolgt die Patentirung durch die Ministerien fürHandel und Gewerbe; vgl. über Oesterreich u. Ungarn Beck-MannagettaS. 251 ff.

2 R.Ges. § 13. Das Nähere über die Organisation dieser Behörde gehört insöffentliche Recht; vgl. Laband 11 224 ff, Robolski, Theorie S. 59ff., und überdie durch das Ges. v. 1891 getroffenen wichtigen Aenderungen Sei igsolin S. 120 ff.

3 Oben § 93 S. 843 ff ü. § 84 IV S. 732 ff.