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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
zu entscheiden. Von dieser Entscheidung hängt es ab, ob dasErfinderrecht einen vermögensrechtlichen Inhalt entwickelt. Der Er-finder kann seine Erfindung vorläufig oder dauernd geheim halten,ohne hierdurch sein Erfinderrecht einzubüfsen. In diesem Falle kanner möglicher Weise auf die Nutzbarmachung seiner Idee zur Zeitoder endgültig verzichten. Er kann aber auch das Geheimnils geradedeshalb wählen, um unter dessen Schutz seine Erfindung selbst oderdurch Andere in möglichst grofsem Umfange und für möglichst langeZeit auszunutzen. Dann vermag die Erfindung, insoweit die Wahrungdes Geheimnisses gelingt, thatsächlich einen hohen Vermögenswerthzu gewinnen, ohne dafs doch in das Erfinderrecht als solches einvermögensrechtlicher Inhalt einträte. Will der Erfinder seine Er-findung veröffentlichen, so kann er wieder einen doppelten Wegeinschlagen. Er kann unter Verzicht auf ein eignes ausschliefslichesNutzungsrecht die Erfindung in beliebiger Weise offenkundig machenund damit dem Gemeingebrauche preisgeben. Geschieht dies, so istdie Entfaltung des Erfinderrechtes zum Vermögensrechte für immerabgeschnitten, ohne dafs doch alsbald jede rechtliche Wirkung desErfinderrechtes wegfiele. Der Erfinder kann aber endlich auch, in-dem er sein Recht auf ein Patent geltend macht, seine Erfindung ineiner besonderen gesetzlichen Form veröffentlichen, um das ihm unterdieser Voraussetzung vorbehaltene, inhaltlich und zeitlich beschränkteausschliefsliche Nutzungsrecht zu erwerben. Dann und nur dannentfaltet sich das Erfinderrecht zu einem Vermögensrechte. Seinpersonenrechtlicher Kern bleibt auch jetzt unversehrt. Das Rechtals Ganzes aber wird in umfassendem Mafse vermögensrechtlicheuSchicksalen zugänglich. Bei dieser Sachlage darf auch hier derprimäre personenrechtliche Gehalt nicht zum sekundären Ausflusseeines Vermögensrechtes umgedeutet werden 85 . Ebensowenig ist eszulässig, das Erfinderrecht in ein Recht an der eignen Person uudein reines Vermögensrecht zu zerlegen 36 . Vielmehr ist das Erfinder-recht ein einheitliches Recht, das seinem inneren Wesen nach einPersönlichkeitsrecht bleibt, wennschon es in seiner vollen Entfaltungzugleich ein Vermögensrecht ist und überwiegend durch seine vermögens-rechtlichen Ausstrahlungen bestimmt wird.
Schliefslich hat die Fülle von besonderem öffentlichem Recht,das die Patentgesetze behufs Verwirklichung und Einschränkung des
35 Dies geschieht auch hier auf den oben § 85 Anm. 45—46 u. 55 an-gegebenen Wegen.
36 So verfährt auch hier Köhler; vgl. oben § 81 Anm. 15 u. § 85 Anm. 56.Zustimmend Regelsberger § 50 VI.