Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
859
Einzelbild herunterladen
 

§ 94. Das Erfinderrecht überhaupt.

859

des Patentrechtes hier einen besonderen Anhalt für alle Auffassungen,die das Erfinderrecht vom Vermögensrechte her zu begreifen suchen.Doch stöfst zunächst die Theorie des geistigen Eigenthums, sobaldsie mehr als eine Zugehörigkeit der Erfindung zur Rechtssphäre desErfinders aussagen will, liier auf noch gröfsere Schwierigkeiten alsbeim Urheberrechte 31 . Denn in noch höherem Mafse als das Geistes-werk entzieht sich der Erfindungsgedanke jeder mit dem körperlichenEigenthum vergleichbaren Herrschaft; und noch unerträglicher wärenhier die Folgen, wenn das Recht am Geisteserzeugnisse dem Vorbildedes Sacheigenthums in Umfang und Dauer nacheifern wollte 82 . Ebensovermag die Theorie des Immaterialgüterrechts dem Erfindungsgedankennoch weniger als dem Geisteswerke jene gegenständliche Selbständig-keit und Abgeschlossenheit zu verschaffen, deren es bedürfte, um dasErfinderrecht lediglich aus dem Gesichtspunkte einer sachenrechtlichangelegten Herrschaft an dem unleiblichen Gute oder der unkörper-lichen Sache erklären und begrenzen zu können 33 . Aber auch dieTheorien, die unter Vermeidung jeder sachenrechtlichen Analogie dasErfinderrecht dem Begriffe eines eigenartigen absoluten Vermögens-rechtes unterstellen, setzen den Theil für das Ganze 34 . Denn dasErfinderrecht ist in seinem Kerne überhaupt kein Vermögensrecht.Sobald es sich freilich zum Patentrechte entfaltet hat, erscheint esals ein überwiegend vermögensrechtliches Gebilde. Geboren aberwird es als reines Personenrecht. Als solches springt es aus der voll-endeten Erfindungsthat hervor. Seinen ursprünglichen Inhalt bildetwie den des Urheberrechtes die alleinige Befugnils, über das Ob,Wann und Wie der Veröffentlichung des eigenen Geisteserzeugnisses

31 Die Anwendung der Theorie des geistigen Eigenthums auf die Erfindungbegegnet schon in dem französ. Ges. v. 1791 (oben Anm. 5). Ebenso hei denmeisten Schriftstellern, die ihr für das Urheberrecht huldigen; vgl. oben § 85Anm. 50. Vgl. ferner die Nachweisungen b. Beck-Mannagetta S. 14 Anm. 3.Dagegen die oben § 85 Anm. 52 Genannten, sowie speziell Beck-Manna-getta S. 15 ff.

32 Die beim Urheberrechte erhobene Forderung ewiger Dauer ist denn auchhier kaum jemals laut geworden.

33 Die Theorie des Immaterialgiiterrechts ist von Kollier gerade für dasEifinderrecht zuerst entwickelt (vgl. oben § 85 Anm. 53) und auch von Stobbezugleich mit für dasselbe aufgestellt. Sie billigen lloliolski, Theorie S. 49, u.Zoll a. a. 0. S. 537 ff. Auch Bekkers, lleuslers und Frankens Theoriender liechte an unkörperlichen Sachen, sowie die Theorie Klöppels beziehen sichzugleich auf das Erfinderrecht; vgl. oben § 85 Anm. 53.

34 Hierher gehören die Theorien von Kl oster mann in Busch Arch. XXX12 ff. u. b. Endemann II 308 ff, Mandry, Civilr. Inh. § 53 IV, Ran da a. a. 0.S. 56, Beck-Mannagetta S. 24.