Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
858
Einzelbild herunterladen
 

858

Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.

Sodann leistet die ge werberechtliche Ausgestaltung desErfinderrechtes hier den Theorien Vorschub, die von dem Begriffedes Monopoles oder des Bannrechtes oder irgend einer verwandtenausschliefslichen Gewerbeberechtigung ausgehen 27 . Gewil's hat dasErfinderrecht einen Theil seines Inhaltes mit den ausschließlichenGewerbeberechtigungen gemein. Auch steht es ihnen nicht nur sehrviel näher, als das literarische und künstlerische Urheberrecht,sondern auch näher, als die gewerblichen Urheberrechte. Allein dieseUebereinstimmung trifft doch immer nur theilweise zu und erstrecktsich jedenfalls nur auf die im Erfinderrechte enthaltenen negativenBefugnisse. Das Erfinderrecht erchöpft sich aber nicht in den gegendie Vornahme gewisser gewerblicher Handlungen durch Andere ge-richteten Untersagungsbefugnissen 28 . Vielmehr hat es vor Allemeinen positiven Inhalt. Es gewährt seinem Subjekte in der Herrschaftüber das von ihm geschaffene Geisteserzeugnils eine positive Befugnifs,die Erfindung zu benutzen und über sie zu verfügen 29 . Nur um dasaus geistiger Schöpfung erworbene Recht am eignen Persönlichkeits-gute ungehindert geniefsen zu können, empfängt überhaupt der Er-finder seine Verbotsrechte gegen Dritte. In diesem seinem positivenKerne aber hat das Erfinderrecht offenbar nichts gemein mit denausschliefslichen Gewerbeberechtigungen, deren positiver Inhalt ineinem ihrem Subjekte von aul'sen her zugewiesenen Thätigkeitsbereichebesteht 39 .

Ferner gewährt die vermögensrechtliche Ausprägung

durch die Ertheilung des Patents, die hier dasselbe sei, was bei einem litterarisclienWerke die Form. Auch Mandry, Civilr. Inh. S. 502, Laband, Staatsr. II 234,G. Meyer, Verwaltungsr. I 446 ff., u. Seligsohn S. 34 ff. erkennen kein Erfinder-recht vor der Patentirung an.

27 Vgl. die oben § 85 Anm. 27 genannten Vertreter der Monopoltheorie (inder Anwendung auf das Patentrecht bes. Renouard, Schäffle, Laband,Roguin und Ran da). Zu den ausschliefslichen Gewerberechten zählen auchIvlostermann b. Endemann II 308 ff., Kärger a. a. 0. u. Dernburg a. a. 0.das Erfinderrecht. Schuster a. a. 0. S. 19 hält es für ein objektloses Zwangsrecht.

28 Wird schon das Urheberrecht vielfach als blofses Untersagungsrecht kon-struirt (oben § 85 S. 758), so fand beim Patentrechte eine derartige Auffassungin der negativen Fassung des § 4 des deut. Patentges. v. 1877 einen starken An-halt. Auch das ll.Ger. IX Nr. 28 schlofs sich ihr auf Grund des Wortlautes des§ 4 an. Vgl. ferner Gar eis, Patentges. S. 18 u. 82; Robolski, Theorie S. 193 ffu. 232; Ran da a. a. 0. S. 56.

29 Vgl. die jetzige positive Fassung des § 4 des Patentgesetzes. Fernernamentlich Köhler, Patentr. S. 97 ff, Forsch. S. 108, Seligsohn S. 51, Beck-Mannagetta S. 149 ff, Zoll a. a. 0. S. 553 ff

80 Vgl. oben § 82 V S. 715 ff