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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 94. Das Erfinderrecht überhaupt.

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Urheberrechtes kein Streit 2S . Im Uebrigen dagegen wiederholen sichliier die Kämpfe, die über das Wesen des Urheberrechtes geführtwerden. Doch gewinnen sie in mehrfacher Hinsicht durch die Eigenartdes Erfinderrechts eine besondere Färbung.

Zunächst bietet die in der Patenterteilung gipfelnde staatlicheMitwirkung bei der Begründung des Erfinderrechtes hier einenselbständigen Stützpunkt für alle Konstruktionen, die an die altenErfindungsprivilegien anknüpfen. Seitdem indefs ein allgemeiner ge-setzlicher Anspruch auf die Ertheilung eines Patentes anerkannt ist,haben die Ansichten, nach denen hier überhaupt kein subjektivesRecht oder nur ein aus Gunst oder um der Billigkeit willen verliehenessinguläres Recht vorliegt, nur scheinbar einen festeren Boden alsheim Urheberrechte unter sich 24 . Aber auch die Versuche, den Be-griff eines durch eine besondere staatliche Willensaktion geschaffenenRechtes mit dem Gedanken eines aus der geistigen Schöpfung selbstentspringenden Rechtes zu verbinden, haben jede Berechtigung ver-loren 23 . Denn durch die Ertheilung des Patentes wird heute über-haupt nicht ein neues Recht geschaffen, sondern ein vorhandenesRecht festgestellt und mit der ihm entsprechenden Wirksamkeit be-kleidet : das Erfinderrecht wird mit der Erfindung geboren undempfängt im Patentrechte nur den ihm durch die Rechtsordnung beiErfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zugesicherten Schutz 26 .

23 Vgl. von den oben § 85 Anm. 65 angef. Schriftstellern bes. Dahn (dazu Krit.V.J.Schr. XX 854 ff.), Gareis u. Beseler; auch Gierke, Z. f. H.R. XXIX 271u. 274 ff.

24 Ueber die namentlich von Lab and für das Erfinderrecht durchgeführteAnnahme, dafs kein subjektives Recht vorliege, vgl. oben § 85 Anm. 3536. DieTheorie des reinen Privilegs herrscht in der älteren Litteratur; dabei wird häufigein Billigkeitsanspruch des Erfinders auf Lohn für seine erfolgreiche Arbeit zuGrunde gelegt; vgl. bes. Renouard a. a. 0. (oben Anm. 1) S. 22 ff., Mitter-maier II § 296, Scliäffle a. a. 0. (oben § 85 Anm. 37) S. 259. Gegen dieLohntheorie vgl. Köhler, Patentr. S. 10 ff., B eck-Mannagetta S. 22 ff.

28 Einen solchen Versuch stellt namentlich die früher verbreitete, aber auchnoch in den Vorberathungen des deutschen Patentgesetzes von 1877 zum Ausdruckgekommene u. von Daude a. a. 0. S. 235 u. Gengier § 133 vorgetragene Theoriedar, nach der das Patent auf einem Vertragsverhältnisse zwischen dem Erfinder,der seine Erfindung im Interesse Aller der Oeffentlichkeit preisgiebt, und demStaate, der ihm dafür ein ausschliefsliches Benutzungsrecht gewährt, beruhen soll.Vgl. hiergegen Köhler, Patentr. S. 16 Anm., Beck-Mannagetta S. 11 ff.,Schanze, Arcli. f. öff. R. IX 184 ff.

26 Vgl. bes. Köhler, Patentr. S. 77 ff., Robolski, Theorie u. Praxis S. 48 ff.u. Handwörterb. der Staatswiss. V 129, Bolze S. 159, vortrefflich auch R.Ger.XXIX Nr. 16 S. 55 ff. Dagegen meint Stobbe III 34, dafs die Erfindung nochkein Recht, sondern erst eine Rechtshoffnung begründe; ein Recht erstehe erst