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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Rolle spielen. Nach Inhalt und Umfang mufs es sich mit einemgeringeren Malse von Ausschliefslichkeit als das Urheberrecht begnügenund eine festere und kräftigere Einschränkung durch Gemeinschafts-recht dulden. Eine kürzere Lebensdauer ist ihm angemessen.Ueberall ist hierbei dem gesetzgeberischen Ermessen ein breiterSpielraum eröffnet, weshalb denn auch die Patentgesetze der Kultur-völker weit gröfsere Verschiedenheiten als ihre Urheberrechtsgesetzeaufweisen. In allen diesen Punkten tritt freilich der Gegensatzzwischen Urheberrecht und Erfinderrecht in voller Schärfe nur beider Vergleichung des Erfinderrechtes mit dem reinen Urheberrechthervor 20 . Zum Theil bilden sogar dem litterarischen und künstlerischenUrheberrechte gegenüber die gewerblichen Urheberrechte zusammenmit dem Erfinderrechte eine gemeinsame Gruppe 21 . Allein auch dieZwischengebilde, die hier wie so oft im Rechtsleben die begrifflicheKluft thatsächlich überbrücken, werden doch durch die ihnen vompositiven Rechte verliehene Struktur der einen oder der anderenGattung von Rechten zugetheilt 22 .
Mag nun aber das Erfinderrecht dem Urheberrechte ein- odernebengeordnet werden, so gehört es jedenfalls gleich ihm zu denRechten an der eignen Person. Es ist ein Persönlichkeitsrecht,durch das ein Geisteserzeugnifs als Bestandteil einer bestimmtenPersönlichkeitssphäre anerkannt und deren Träger eine Herrschaftüber diesen Bestandteil seiner Persönlichkeitssphäre gewährt wird.Hierüber besteht unter den Anhängern einer gleichen Auffassung des
20 Auch innerhalb des Erfinderrechts besteht in dieser Richtung ein Unter-schied, indem das Wesen des Erfinderrechtes am reinsten hervortritt und folge-weise von dem des Urheberrechts sich am schärfsten abhebt, wo ein Verfahren alssolches patentirt wird, während bei der Patentirung eines den Erfindungsgedankenverkörpernden Gegenstandes eine Annäherung an urheberrechtliche Grundsätzestattfindet.
21 Gleichwohl darf man nicht mit Beck-Mannagetta S. 5 ff. die Urheber-rechte an Mustern und das Erfinderrecht als „gewerbliches Urheberrecht“ zusammen-fassen und dem „geistigen Urheberrecht“ gegeniiberstellen. — Dafs in Gesetzen(wie im engl. Ges. v. 1883) und Verträgen (oben S. 853) eine solche Zusammen-fassung begegnet, ist hierfür um so weniger entscheidend, als dabei auch das dochsicher anders geartete Recht an Waarenzeichen eingeschlossen wird. Allen diesenRechten sind eben neben den allgemeinen Merkmalen der Persönlichkeitsrechte be-sondere Merkmale gemeinsam, die in ihrer gewerblichen Natur wurzeln. Der Be-griff des „gewerblichen Eigenthums“ aber ist kein Rechtsbegriff.
22 Dies geschieht freilich in den verschiedenen Gesetzgebungen auf verschie-dene Weise (vgl. oben § 92 Anm. 5 u. § 93 Anm. 3), so dafs auch nach den Ver-trägen mit Oesterreich, Italien u. der Schweiz ein dort als Erfinderrecht angemel-•detes Recht in Deutschland als urheberrechtliches Gebrauchsmusterrecht angemeldetwerden kann und umgekehrt (Art. 4 litt. d).