§ 94. Bas Erfinderrecht überhaupt.
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das Erfinderrecht ab. Selbst gegen das Plagiat der Idee versagt dasUrheberrecht 19 . Das Erfinderrecht dagegen sucht einen Schutz gegendas Ideenplagiat zu begründen. Demgeinäfs schränkt auch das Erfinder-recht in ganz anderem Mafse als das Urheberrecht die wirthschaftlicheFreiheit ein. Während das Urheberrecht sich nur gegen ihren Mils-brauch wendet, zieht das Erfinderrecht auch ihrem Gebrauche Schranken.Insoweit erscheint dieses Recht als eine wirkliche Verkehrsfessel. Dochist es darum nicht minder ein gutes Recht. Seine Legitimation liegtin unserem geschichtlich entwickelten Rechtsbewufstsein, das ge-bieterisch die Anerkennung einer ausschliefslichen Berechtigung ver-langt, durch deren Vorbehalt dem Erfinder, wenn er durch Hingabeeiner in seiner Persönlichkeit entsprungenen Idee an die Gemeinschaftdas wirthschaftliche Leben befruchtet und mit neuen Werthen be-reichert, ein äufserer Vortheil aus seiner geistigen Schöpfung gesichertwird. Eine Einrichtung, die so als Forderung der Gerechtigkeitempfunden wird, bedarf nicht erst der Rechtfertigung durch Zweck-mäfsigkeitserwägungen. Denn es ist die Aufgabe der Rechtsordnung,dem Individuum zu geben, was ihm gebührt. Das Erfinderrecht hatsich aber auch als eine dem Gemeinwohl förderliche Einrichtung be-währt. Die Erfahrung aller Länder hat gelehrt, dafs ein wohlgeordnetesPatentrecht in wirksamster Weise den technischen Fortschritt unter-stützt und die Blüthe der Industrie zeitigt, während der Mangel einesausreichenden Erfindungsschutzes einerseits den Erfindungsgeist lähmt,andrerseits der Geheimhaltung wichtiger Erfindungen Vorschub leistet.Um so weniger vermag dieses Recht durch Berufung auf die wirth-schaftliche Freiheit erschüttert zu werden. Denn die wirthschaft-liche Freiheit ist kein unantastbares Heiligthum: ihr Reich endet,wo eine bindende Ordnung gerecht und nützlich ist. Nur bedarfeben das Erfinderrecht um seiner Eigenart willen einer anderenrechtlichen Ausgestaltung, als sie das Urheberrecht fordert. Als Rechtan einer Idee kann es nicht gleich dem Rechte an einem schon durchseinen Bestand individualisirten Geisteswerke unmittelbar mit derHervorbringung seines Gegenstandes fertig ins Leben treten, sondernerheischt eine besondere Individualisirung dieses Gegenstandes durchöffentlich festgestellte Ausscheidung und Umgrenzung des Erfindungs-gedankens. Bei seiner Anerkennung und weiteren Entwicklung mufsdie wirthschaftliche Verwerthbarkeit der Erfindung eine entscheidende
Schutzes möglich, da eine zufällige Uebereinstimmung nicht blos der Idee, sondernauch der Form bei Geschmacksmustern nicht ausgeschlossen ist, bei Gebrauchs-mustern sogar häufig begegnet; vgl. oben § 92 Anm. 7 u. § 93 Amn. 8.
19 Oben 8 86 Anm. 10.