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Viertes Kapitel. Persönlicbkeitsrechte.
III. Wesen. Das Erfinderrecht ist gleich dem Urheberrechteein aus geistiger Schöpfung fliefsendes Recht an einem Geistes-erzeugnisse. Es ist daher dem Urheberrechte nahe verwandt.
Gleichwohl darf es nicht, wie neuerdings meist geschieht, als eineUnterart des Urheberrechtes aufgefafst werden 15 . Vielmehr bestehtzwischen Urheberrecht und Erfinderrecht ein Wesensunterschied, derin der ungleichartigen Beschaffenheit ihres Gegenstandes wurzelt 16 .
Das Geisteserzeugnifs, das den Gegenstand des Erfinderrechtesbildet, ist nicht ein durch Verbindung von Idee und Form in-dividualisirtes Geisteswerk, sondern eine Idee als solche. Eindem technischen Fortschritte dienender und gewerblich venverthbarerneuer Gedanke ist es, der als Erfindung geschützt wird. Auf demGebiete des Urheberrechtes ist die Idee als solche schutzlos: wereine neue wissenschaftliche Methode erdenkt, eine geschichtliche odernaturwissenschaftliche Hypothese aufstellt, eine juristische Konstruktionoder einen mathematischen Lehrsatz findet, einen dichterischen Planersinnt oder von einem künstlerischen Gedanken inspirirt wird, er-wirbt daran kein ausschliefsliches Recht 17 . Dem Erfinder dagegensoll in der Tliat an einer Idee, die er zuerst gehabt hat, ein aus-schliefsliches Recht gewährt werden, um ihm gewisse aus der Ver-wirklichung dieser Idee erwartete Vortheile zu sichern. Der wissen-schaftliche oder künstlerische Prioritätsstreit kann in einem Prozesseüber das Urheberrecht nicht ausgefochten werden 18 . Dagegen spieltder Streit über die Priorität einer Erfindung sich im Prozesse über
16. Jan. 1889 geschlossen. (Patentblatt 1889 Nr. 37.) Ueber den gegenwärtigenStand des internationalen Patentrechts überhaupt vgl. B e ck-Man u age tta S. 52 ff.
16 So insbesondere Dahn, Krit. V.J.Schr. XX 354 ff., 359, Beseler § 210Anm. 6 u. § 214, Stobbe III 34, Kärger, Zwangsrechte S. 123 ff., Mandry,Civilr. Inh. § 53 IV, Dernburg a. a. 0., Beclc-Mannagetta S. 7.
16 Vgl. Klostermann, Geist. Eigenth. S. 237 u. 307, Patentrecht b. Ende-mann II 307 ff.; Kan(la, Das Eigenthumsrecht (2. Aufl.) I 56 Anm. 45; auchSchuster, Wesen des Urheberrechts S. 14 u. 19 (der aber unrichtiger Weise dasErfinderrecht für ein Recht ohne Objekt erklärt). — Kollier, der beim Erfinder-recht die Beschaffenheit des Gegenstandes als einer blofsen Idee scharf hervorhebt,nähert doch von der anderen Seite her das Urheberrecht dem Erfinderrechte da-durch an, dafs er auch dessen Gegenstand zu einer Idee — dem „imaginärenIdeenbilde“ — verflüchtigt; Arch. f. c. Pr. LXXXII 157.
17 Vgl. oben § 86 Anm. 10.
18 Man denke an den Prioritätsstreit über die Entdeckung der Differential-rechnung oder des Gesetzes der Erhaltung der Kraft. — Ein juristischer Prioritäts-streit im Gebiete des litterarischen oder künstlerischen Urheberrechts kann über-haupt nicht Vorkommen, da er nur stattfinden könnte, wenn es denkbar wäre, dafsMehrere unabhängig von einander ein im Wesentlichen identisches Buch, Gedicht,Tonstück, Gemälde u. s. w. erzeugen. Dagegen ist er im Gebiete des Muster-