§ 94. Das Erfinderrecht überhaupt.
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eine höchst umfangreiche Wirksamkeit 11 . In seinen Grandzügen be-währte es sich. Allein in einzelnen Punkten erschien es als ver-besserungsbedürftig und wurde daher nach erfolgter Revision durchdas jetzt geltende Patentgesetz vom 7. April 1891 ersetzt 12 .
In Oesterreich gilt noch das Privilegiengesetz vom 15. August1852; in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die Erfindungs-patente vom 29. Juni 1888; in Frankreich das Gesetz vom 5. Juli1844 mit Zusatzgesetz vom 31. Mai 1856; in England ist das Erfinder-recht in dem Patent-, Muster- und Markengesetz vom 25. August 1883neu geordnet; in der amerikanischen Union ist ein neues Patentgesetzam 8. Juli 1870 ergangen und mit einigen Aenderungen in dieKodifikation der Bundesstatuten vom 22. Juni 1874 aufgenommen 13 .
Eine Erweiterung des Schutzes der Erfinderrechte durch inter-nationale Verträge hat später und in geringerem Umfange als bei denUrheberrechten stattgefunden. Der schon beim Marken- und Muster-rechte erwähnten internationalen Union zum Schutze des gewerblichenEigenthums vom 20. März 1883, die sich in erster Linie auch aufErfindungen bezieht, ist das Deutsche Reich nicht beigetreten; dagegenhat es besondere Verträge, die einen umfassenden gegenseitigenPatent-, Marken- und Musterschutz begründen, am 6. Dezember 1891mit Oesterreich - Ungarn, am 18. Januar 1892 mit Italien und am13. April 1892 mit der Schweiz abgeschlossen 14 .
11 Unter seiner Herrschaft sind über 60000 Patente ertheilt!
12 Dazu Ausführungsverordn, v. 11. Juli 1891. — In Kraft geblieben sind dieinzwischen im Wesentlichen erledigten Uebergangsbestinnnungen der §§ 42 ff. desGes. v. 25. Mai 1877, die den älteren Landespatenten unter Verbot der Verlänge-rung ihrer Dauer den Fortbestand sicherten, zugleich aber unter bestimmten Vor-aussetzungen die Umwandlung in Reichspatente ermöglichten; vgl. hierzu Köhler,Patentr. S. 689 ff., Alexander-Ivatz, Ueber sog. Umwandlungspatente, Patentblatt1881 S. 159 ff., Klostermann b. Endemann II 334 ff.
13 Hervorzuheben sind aufserdem von ausländischen Patentgesetzen das Belg,v. 24. Mai 1854 u. 27. März 1857, Ital. v. 30. Okt. 1859 u. 31. Jan. 1864, Span. v.30. Juli 1878, Russ. v. 22. Nov. 1883, Schwed. v. 16. Mai 1884, Norweg. v. 16. Juli1885 u. das Portugies. Civilgesetzb. Art. 613 ff. — Sammlung der wichtigeren Patent-gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen, welche gegenwärtig in Geltungstehen, herausg. v. Gareis, fortgesetzt v. A. Werner, Berlin seit 1880 (5 Bde.).Das Oesterr. Privilegienges. nebst Ausführungsvorschriften u. späterem Gesetz-gebungsmaterial auch b. Beck-Mannagetta S. 548 ff. Das Schweizer. Ges. inder Z. f. H.R. XXXVI 469 ff. Ueber das engl. Recht vgl. auch oben § 84 Anm. 38,§ 92 Anm. 2 u. § 93 Anm. 3, über das amerik. u. ital. oben § 92 Anm. 2 u. 5. —In Oesterreich ist der Entwurf eines neuen Patentgesetzes veröffentlicht, der sichim Wesentlichen an das deutsche Patentgesetz anlehnt.
u Vgl. oben § 84 Anm. 95 u. § 92 Anm. 17. Dazu Vertrag mit Spanien v.12. Juli 1883. — Eine besondere Patentunion ist unter den Staaten Südamerikas am