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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

mehr eine blos deklarative Bedeutung' angenommen und erscheintunter allen Umständen nicht mehr als Schäftung eines singulärenRechtssatzes für den einzelnen Fall.

Diese Entwicklung vollzog sich nicht ohne Kampf. Eine starkeund woliloi'ganisirteAntipatentbewegung verlangte statt der Ver-allgemeinerung vielmehr die Abschaffung der Erfindungspatente, diesie mit den Argumenten der abstrakten wirtschaftlichen Schule alsschädliche Monopole bekämpfte 1 * * * * * 7 . Das moderne Erfinderrecht ist ausdiesem Kampfe als Sieger hervorgegangen und hat bereits so tiefeWurzeln im allgemeinen Rechtsbewufstsein geschlagen, dafs es neueAnfechtungen nicht mehr zu fürchten braucht.

In Deutschland hat es den endgültigen Sieg erst verhältnifsmäfsigspät errungen. Zu den Zeiten des alten Bundes beruhte der Erfinder-schutz auf verschiedenem Landesrecht, das zum Teil sehr unvollkommenausgebildet war und überdies jenseits der Landesgrenzen versagte 8 .Nur geringe Abhülfe gewährte die Vereinbarung einiger gemeinsamerGrundsätze über Erfindungspatente unter den Staaten des Zollvereins 9 .Es war daher von grofser Wichtigkeit, dafs in der Verfassungsurkundedes norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs (Art. 4 Z. 5)die Erfindungspatente unter die der Reichsgesetzgebung unterworfenenGegenstände aufgenommen wurden. Doch kam erst nach langenSchwankungen und umfassenden Vorarbeiten unterm 25. Mai 1877ein Reichspatentgesetz zu Stande 10 . Dieses Gesetz entfaltete alsbald

1 Ihren Höhepunkt erreichte diese in Frankreich, England und Deutschland

eingeleitete Bewegung seit Anfang der sechsziger Jahre unseres Jahrhunderts. In

Deutschland, wo sie namentlich im volkswirtschaftlichen Kongreß ein rühriges

Organ fand (insbesondere seit dessen patentfeindlichem Dresdner Beschluß v. 1863),

gewann sie die Regierungskreise Preußens u. des norddeutschen Bundes und zu-

nächst auch des Reiches für sich. Von der anderen Seite her wirkten der Patent-schutzverein und der Verein deutscher Ingenieure für den seit Ueberwindung der

einseitig freihändlerischen Richtung sich vollziehenden Umschwung.

8 In Preußen wurde das System der in jedem einzelnen Fall besonders nor-mirten königlichen Gnadenakte durch die Bekanntmachung v. 14. Okt. 1815 ver-lassen, die allgemeine Normen über Erfindungspatente aufstellte (eingeführt inSchleswig-Holstein durch V. v. 24. Juni 1867). In Bayern wurden unterm 11. Sept.1825, in Württemberg unterm 5. Aug. 1836, in Sachsen unterm 11. Juli 1843 u.20. Juni 1853 allgemeine Vorschriften über Patente erlassen. In Oesterreichbrach schon das Ges. v. 16. Jan. 1810 mit dem bis dahin herrschenden Systemder reinen Privilegien; es folgten Privilegiengesetze v. 1820 und v. 1832, an derenStelle dann das Privilegiengesetz v. 15. Aug. 1852 trat; vgl. die eingehende quellen-mäßige Darstellung der Geschichte des Erfindungsschutzes in Oesterreich-Ungarnb. Beck-Mannagetta S. 86 ff.

9 Uebereinkunft v. 21. Sept. 1842; bestätigt im Zollvereinsvertrage v. 8. Juli 1867.

10 Dazu Ausführungsverordn, v. 18. Juni 1877 u. 1. Mai 1878.