§ 94. Das Erfinderrecht überhaupt.
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der Praxis gelangte mehr und mehr der Grundsatz zur Anerkennung,dal's das nachgesuchte „Patent“, wie das Erfindungsprivileg immerallgemeiner genannt wurde, nur aus gerechten Ursachen versagtwerden dürfe 3 . In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in diedas englische Hecht übergegangen war, sicherte die Verfassungs-urkunde vom 17. September 1787, indem sie den Erfindungsschutz derBundesgesetzgebung überwies, zugleich ausdrücklich den Erfindernein zeitlich begrenztes ausschliefsliches Recht auf Benutzung ihrerErfindungen zu 4 . Und mit voller Entschiedenheit legte in Frankreichdas Gesetz vom 7. Januar 1791 den Erfindungspatenten ein demErfinder an seiner geistigen Schöpfung gebührendes Recht zu Grunde 5 .
Seither drang der Gedanke des Erfinderrechtes in allen Kultur-ländern durch. Ueberall wurden Patentgesetze erlassen, die zwar insehr wesentlichen Punkten auseinandergehen, jedoch in der An-erkennung eines Erfinderrechtes übereinstimmen. Sie halten freilichsämmtlich daran fest, dafs der Erfinder ein gegen Dritte geschütztesausschliefsliches Recht erst durch den Erwerb eines besonderen Er-findungspatentes erlangt. Allein sie gewähren dem Erfinder im Falleder Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen einen gesicherten Rechts-anspruch auf ein Patent. Die Erfindungspatente haben daher, obwohlsie die Spuren ihrer Herkunft aus Privilegien vielfach noch an sichtragen 6 , doch die rechtliche Natur von Privilegien abgestreift. Diestaatliche Ertheilung eines Patentes ist nicht mehr eine willkürlicheVergünstigung, sondern die öffentliche Konstatirung eines vorhandenenPrivatrechts. Sie hat statt ihrer einstigen konstitutiven mehr und
3 Das Ges. v. 1623 blieb bis zu der Kodifikation v. 1883 (unten S. 853) dieGrundlage des englischen Patentrechtes und wurde nur durch Gesetze über dasVerfahren bei der Patenterteilung (v. 1835, 1839 u. bes. 1852) ergänzt.
4 Art. 1 sect. 8 § 8. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung ergiengen dieGes. v. 10. Apr. 1790, 21. Febr. 1793 u. 17. Apr. 1800, denen dann bis zu der
Kodifikation v. 1870 (unten S. 853) noch 25 weitere Gesetze folgten. Vgl. Reu-ling, Z. f. II.R. XVI 428 ff.
6 Vorher war in Frankreich die Ertheilung von Erfindungsprivilegien demErmessen des Königs überlassen und nur durch Ordonnanz v. 24. Dez. 1762 dasRecht der Privilegieninhaber in einigen Punkten allgemein geordnet. Das Ges. v.7. Jan. 1791 stellt in Art. 1 den Satz an die Spitze: „Tonte decouverte ou nouvelleinvention dans tous les genres d’industrie est la propriete de son auteur“. In demGes. v. 5. Juli 1844 (unten S. 853) Art. 1 ist der Ausdruck propriete durch „ledroit exclusiv d’exploiter“ ersetzt.
6 In Oesterreich ist ihnen sogar bis heute der Name „Privilegien“ verblieben.Doch haben sie auch hier nicht mehr, wie freilich nochünger I 592 ff. u. Pfaffu. Hoffmann, Exkurse S. 422, annehmen, die Natur von Privilegien; vgl. Beck-Mannagctta S. 26, Zoll a. a. O. S. 540 Anm. 2.
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