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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Rahmen des genossenschaftlichen Lebens; was der einzelne Meisteran Verbesserungen erfand, wurde zu genossenschaftlichem Gemeingut,das von der Genossenschaft eifrig gehütet und womöglich geheimgehalten wurde. In ihrer ausschliefslichen Gewerbeberechtigung aberbesafs jede Genossenschaft das Mittel, den ererbten geistigen Schatzfortdauernd nutzbar zu machen.

Als das Zunftwesen erstarrte, als grofse technische Verbesserungenmehr aufserhalb als innerhalb der gewerblichen Körperschaften er-funden wurden, als das Individuum dem körperschaftlichen Verbändeentwuchs, als so die ausschliefslichen Gewerbeberechtigungen alter Artaus Hebeln zu Hindernissen des gewerblichen Fortschrittes wurden,entstand das Bedürfnils eines besonderen Erfinderschutzes. Gleichdem Urheberrechte brach sich auch dieses neue Recht zuerst in derForm von Privilegien Bahn. Unter Durchbrechung der Zunftschrankenwurden seit dem fünfzehnten und sechszehnten Jahrhundert einzelnenPersonen Privilegien ertheilt, die für den Berechtigten ein zeitlichbegrenztes Recht zur ausschliefslichen gewerblichen Verwerthung einerErfindung begründeten und Eingriffe in dieses Recht mit Strafe be-drohten. Solche Privilegien aber gewahrte man nicht blos den Er-findern oder ihren Rechtsnachfolgern, sondern auch Anderen, dieetwa eine neue Art gewerblicher Thätigkeit einführen oder auch einelängst bekannte Erfindung ausschliefslich ausnützen wollten. Dieerfinderrechtlichen Privilegien waren daher längere Zeit hindurch vonallen möglichen Handels- und Gewerbemonopolen durch keine scharfeGrenze geschieden. Auch hieng ihre Verleihung wie ihre Zurücknahmevon Willkür ab und wurde vielfach als Finanzquelle ausgebeutet.

Gerade die Mifsbräuche des Privilegienwesens zeitigten ein Rechts-bewufstsein, das sich einerseits gegen die Monopole auflehnte, andrer-seits dem wirklichen Erfinder einen Anspruch auf ein ihn für bestimmteZeit schützendes Privileg zugestand. Zuerst in England errang sichder so geborne Gedanke des Erfinderrechts die gesetzliche Anerkennung.Eine Parlamentsakte von 1623 sprach ein allgemeines Verbot derMonopole aus, machte aber eine Ausnahme zu Gunsten der für neueErfindungen auf 14 Jahre oder darunter ertheilten Privilegien, diedann gültig sein sollten, wenn sie dem wahren und ersten Erfinderverliehen würden 2 . Ein festes Recht auf Gewährung des Privilegswar hiermit freilich dem Erfinder noch nicht eingeräumt. Allein in

2 Die Monopolakte (21 James I ch. 3) will mit dieser Ausnahme (Abschn. VI),wie sie ausdrücklich hinzufügt, kein neues Recht schaffen, sondern den Erfindungs-privilegien nur ihre vom früheren Recht anerkannte Geltung sichern.