§ 93. Das Urheberrecht an Gebrauchsmustern.
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der eingetragenen Person als Urheber oder Rechtsnachfolger des Ur-hebers erzeugt 11 .
Das deutsche Gebrauchsmusterrecht ist Inländern und Ausländernin gleicher Weise zugänglich. Wer aber im Inlande einen Wohnsitzoder eine Niederlassung nicht hat, kann den Schutz des deutschenGesetzes nur erwerben, wenn in dem Staate seines Wohnsitzes oderseiner Niederlassung nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenenBekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster geschützt werden 12 . Auchmufs er gleichzeitig mit der Anmeldung seines Gebrauchsmusters einenim Inlande wohnhaften Vertreter bestellen 13 .
3. Begründungsakt. Das Gebrauchsmusterrecht wird zwardurch geistige Schöpfung begründet, jedoch nur durch eine öffentlicheFeststellung zu einem ausschliefslichen Rechte erhoben.
Dieser Feststellung dient die von dem Patentamte zu Berlin fürdas ganze Deutsche Reich geführte R o 11 e f ü r G e b r a u c h s m u s t e r 14 .Wer für ein Modell den Schutz als Gebrauchsmuster verlangt, mufsdasselbe schriftlich unter Beifügung einer Nach- oder Abbildung desModelles und unter Angabe der dem Modelle beizulegenden Bezeichnungund der neuen Gestaltung oder Vorrichtung, die dem Arbeits- oderGebrauchszwecke dienen soll, beim Patentamte anmelden 16 . Gleich-zeitig ist für jedes angemeldete Modell eine Gebühr von fünfzehn Markeinzuzahlen 16 . Das Patentamt verfügt, sobald eine formell ordnungs-mäfsige Anmeldung vorliegt, ohne materielle Prüfung die Eintragung
11 R.Ges. § 4 Abs. 1 u. 3 u. § 6 Abs. 2. Dazu unten Anm. 30.
12 R.Ges. § 13 Abs. 1, Seligsohn S. 309 ff. Dazu die oben § 92 Anm. 17angeführten Verträge, von denen die neueren auch für Gebrauchsmuster das gegen-seitige dreimonatliche Prioritätsrecht begründen.
13 R.Ges. § 13 Abs. 2. Name und Wohnsitz des Vertreters werden in dieRolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ist zur Vertretung des Schutz-berechtigten in Prozessen und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ortseines Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamtseinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der C.Pr.O. als der Ort, wo sich der Ver-mögensgegenstand befindet und somit der Gerichtsstand wegen vermögensrechtlicherAnsprüche gegen den Auswärtigen begründet ist.
14 Für die Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes besteht eiue besondereAbtheilung des Patentamtes, die „Anmeldestelle für Gebrauchsmuster“, gegen derenVerfügungen die Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes angerufen werdenkann; Ver. v. 11. Juli 1891 § 19—21, Lafs S. 37 ff.
15 R.Ges. § 2 Abs. 1—3. Das Patentamt kann nach Abs. 4 weitere Erforder-nisse aufstellen; vgl. die von ihm unterm 31. August 1891 veröffentlichten Be-stimmungen b. Seligsohn S. 284 ff. Ueber Anmeldungen durch Bevollmächtigtevgl. Ver. v. 11. Juli 1891 § 28. Dazu Lafs S. 40 ff'.
16 R.Ges. § 2 Ahs. 5; Lafs S. 33 ff. u. 42.