844
Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.
in die Rolle 17 . Die Eintragung niufs den Namen und Wohnsitz desAnmelders und die Zeit der Anmeldung augeben 18 . Sie wird durchden Reichsanzeiger bekannt gemacht 19 . Die Rolle und die denEinträgen zu Grunde liegenden Anmeldungen stehen für Jedermannzur Einsicht offen 20 .
Für die Begründung des Urheberrechtes an Gebrauchsmusternkommen hiernach drei Handlungen in Betracht, an deren jede sichbesondere Rechts Wirkungen knüpfen:
a. Die Schöpfungsthat. Schon vor der Anmeldung entstehtaus der Erschaffung eines Gebrauchsmusters ein Recht des Urhebers,das sich nicht Idos in dem Ansprüche auf Erwerb der Schutz-berechtigung, sondern auch in urheberrechtlichen Befugnissen gegenJedermann äufsert. Der Urheber hat zweifellos das ausschliefslicheRecht der Veröffentlichung seines Modelles und kann daher gegenden, der unbefugt durch eine Veröffentlichung, die dem Werke dieNeuheit entzieht, sein Recht entw'erthet, einen Ersatzanspruch geltendmachen 21 . Er hat aber ferner das Recht, jedem Dritten die Anmafsungder Urheberschaft zu untersagen. Läfst Jemand für sich ein Gebrauchs-muster eintragen, dessen wesentlicher Inhalt fremden Beschreibungen,Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen ohne Ein-willigung des Berechtigten entnommen ist, so gewehrt das Gesetzausdrücklich dem wehren Urheber einen zwiefachen Schutz. Erstensversagt es dem eingetragenen Rechte die Wirksamkeit gegenüber demwahren Rechte, so dafs der Verletzte den Eingetragenen, falls diesergegen ihn auftritt, mit einer Einrede Zurückschlagen kann 22 . Zweitensgesteht es dem Verletzten einen Anspruch auf Löschung zu, so dafsder w'ahre Berechtigte im Wege der Klage die Nichtigkeitserklärungdes eingetragenen Scheinrechtes durchzusetzen vermag 23 .
11 R.Ges. § 3 Abs. 1. Es kann also, wenn die Anmeldung formell mangel-haft ist, entweder sie sofort zurückweisen oder die Beseitigung des Mangels an-heimgeben. Ob aber das angemeldete Modell ein Muster für Arbeitsgeräthe oderGebrauchsgegenstände, ob es neu und ob der Anmelder sein Urheber oder dessenRechtsnachfolger ist, hat das Patentamt nicht zu prüfen. Hier gilt also das reineAnmeldesystem; das Patentamt ist in Gebrauchsmustersachen blofse Registerbehörde.Lafs S. 43 ff., Seligsohn S. 288 ff.
18 R.Ges. § 3 Abs. 2. — Der Eingetragene erhält eine Ausfertigung des Ein-tragungsvermerkes; Ver. v. 11. Juli 1891 §23.
19 R.Ges. § 3 Abs. 3; dazu Seligsohn S. 290 ff.
20 R.Ges. § 3 Abs. 4. — Das Patentamt kann auch nach seinem ErmessenAbschriften und Auszüge ertheilen; Ver. v. 11. Juli 1891 § 29.
21 Dies folgt, wenn auch das Gesetz schweigt, aus allgemeinen Grundsätzen.Vgl. auch Lafs S. 23.
22 R.Ges. § 4 Abs. 3; Seligsohn S. 298.
23 R.Ges. § 6 Abs. 2; Seligsohn S. 303.