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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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842
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842 Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweckedienen soll * 1 * * * * 6 .

Endlich mui's, damit ein Urheberrecht entstehe, das Modell neusein. Hier wie bei allen Urheberrechten ist eine originale geistigeSchöpfung erforderlich. Allein einerseits gilt hier als ausschliefslichesKennzeichen einer solchen die Neuheit des hervorgebrachten Werkes 7 .Andrerseits entspringt hier auch der originalen geistigen Schöpfungkein Urheberrecht, falls dem Werke die Neuheit fehlt 8 . Nach gesetz-licher Vorschrift gilt aber ein Modell insoweit nicht als neu, als eszur Zeit seiner Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften desIn- oder Auslandes beschrieben oderim Inlande offenkundig benutzt ist 9 .

2. Subjektive Voraussetzungen. Auch dieses Urheber-recht entsteht in der Person des Urhebers. Haben jedoch mehrerePersonen unabhängig von einander dasselbe Modell geschaffen, so er-wirbt den gesetzlichen Urheberrechtsschutz nicht der frühere Schöpfer,sondern der frühere Anmelder 10 . Ueberdies wird durch die Eintragungeines Gebrauchsmusters eine bis zur Löschung wirksame Legitimation

G R.Ges. § 1 Abs. 1; Lafs S. 5 ff. Arbeitsgeräthschaften sind Werkzeugejeder Art; zu den Gebrauchsgegenständen gehören auch Spielsachen und ähnlicheGegenstände. Vorausgesetzt wird nach R.Ges. § 4 Abs. 1 gewerbliche Venverth-barkeit, nach allgemeinen Grundsätzen ein nicht unsittlicher oder ungesetzlicherGebrauchszweck; Seligsohn S. 282.

1 Bei dem kunstgewerblichen Urheberrechte wird aufserdem gefordert, dafs

das Werkeigentümlich sei; oben § 92 II 1 b; bei den übrigen Urheberrechtenversteht sich, wenn das Werk original ist, die Neuheit von selbst, während ausblofser Neuheit noch nicht die Originalität folgt. Hier ist dagegen in der Neuheitstets auch die Eigenthümlichkeit enthalten, weil jede neue Nützlichkeitsform eineselbständige Bedeutung hat.

8 Hier wie beim kunstgewerblichen Urheberrecht (oben § 92 II 1 a) entstehtalso kein Urheberrecht, wenn entweder das Werk vor der Anmeldung in den Ver-kehr gebracht oder bereits von einem Anderen das gleiche Werk erzeugt und ver-

öffentlicht ist. Bei dem litterarischen und künstlerischen Urheberrecht fällt die

erste Möglichkeit weg, weil es keiner Anmeldung bedarf, die zweite, weil die

originale Wiedererzeugung eines schon vorhandenen Schrift-, Ton- oder Kunstwerkesnicht Vorkommen kann. Dagegen wächst bei Gebrauchsmustern, die durch Nach-

denken, durch Versuche und selbst durch Zufall gefunden werden können, die schonbei Geschmacksmustern nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dafs Mehrere original

dasselbe Werk hervorbringen. Immerhin ist die Wahrscheinlichkeit hierfür geringer,als bei Erfindungen; vgl. unten § 94 III S. 854 u. § 95 III 2 a S. 870.

9 R.Ges. § 1 Abs. 2; Lafs S. 20 ff, Seligsohn S. 283 ff.

10 Lafs S. 37. Natürlich nur, wenn nicht vorher einer von ihnen dasModell in denVerkehr gebracht hatte; denn dann kann, da das Modell nicht mehrneu ist, keiner von ihnen mehr den Urheberrechtsschutz erwerben.