§ 93. Das Urheberrecht an Gebrauchsmustern.
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rechte und nähert sich in vielen Punkten sogar mehr diesem als jeneman. Allein seinem rechtlichen Wesen nach ist es kein Erfinderrecht,sondern ein Urheberrecht. Entscheidend hierfür ist, dafs es nicht aneiner Idee als solcher, sondern nur an einem aus der Verbindungvon Idee und Form hervorgegangenen Geisteswerke bestehen kann.Allerdings kann ein Geisteserzeugnifs gleichzeitig Gebrauchsmuster undErfindung sein. Dann hat der Schöpfer die Wahl, ob er den billigeren,aber schwächeren Gebrauchsmusterschutz oder den kostspieligeren, aberkräftigeren Patentschutz oder etwa beiderlei Schutz nebeneinandererwerben will. Jenachdem er aber den einen oder den anderen Wegeinschlägt, bringt er verschiedene Seiten seines Geisteserzeugnisseszur Geltung: als Urheber die aus der Idee geborne zweckmäfsigeForm, als Erfinder die in der Form ausgedrückte nutzbare Idee.Und keineswegs immer decken sich Gebrauchsmuster und Erfindung.Vielmehr kann die einem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende neueund eigenthümliche Idee sich in einer reinen Formidee erschöpfen,die nicht über eine sinnreiche Kombination von Formelementen hinaus-reicht und darum eine Erfindung nicht enthält. Erfindungen aberbrauchen sich überhaupt nicht in einer äufseren Form zu verkörpernund sind namentlich in allen Fällen, in denen sie ein Verfahren alssolches zum Gegenstände haben, dem Gebrauchsmusterrechte un-zugänglich.
II. Begründung.
1. Objektive Voraussetzungen. Zur Entstehung einesGebrauchsmusterrechtes gehört das äufsere Dasein eines Geisteswerkes,das in der Ersinnung einer neuen zweekinäfsigen Form für körper-liche Sachen besteht. Das Gesetz nennt ein solches Geisteswerk„Modell“.
Ein Modell ist äufserlich vorhanden, sobald es in sinnlichwahrnehmbarer Weise dargestellt ist. Die Herstellung eines Probe-exemplares oder eines Modelles im Sinne des gewöhnlichen Sprach-gebrauches ist nicht nothwendig; vielmehr genügt eine Abbildung aufder Fläche oder auch eine blofse Beschreibung, sofern nur aus ihrdie ersonnene körperliche Form deutlich erhellt 6 .
Das Modell ist aber nur dann ein Gebrauchsmuster, wennes sich auf Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenstände oderTheile von solchen bezieht und wenn es durch neue Gestaltung,
geht überhaupt jeder Bezeichnung des subjektiven Rechtes, dessen „Schutz“ beab-sichtigt ist, aus dem Wege; vgl. Lafs S. 10.
5 Lafs S. 5.