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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsrechte.

gewerbliche Urheberrecht nach deutschem Rechte nichts Besonderes.Unbekannt ist dem deutschem Rechte namentlich die Verwirkung desMusterschutzes durch Nichtgebrauch* 9 und durch Verzug mit derGebührenzahlung 50 .

§ 93. Das Urheberrecht an Gebrauchsmustern * 1 .

I. Ueberhaupt. Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betreffendden Schutz von Gebrauchsmustern, hat ein besonderes Gebrauchsmuster-recht geschaffen 2 3 . Bis dahin konnte, da das Reichsgesetz vom11. Januar 1876, wie wir gesehen haben, sich nur auf Geschmacks-muster bezieht, der Schöpfer eines Gebrauchsmusters in Deutschlandeinen Schutz nur erwerben, wenn seine Schöpfung zugleich dieMerkmale einer Erfindung trug und er kraft seines Erfinderrechtesein Patent nahm 8 .

Das Gebrauchsmusterrecht ist ein gewerbliches Urheber-recht 4 . In seiner gesetzlichen Ausgestaltung erscheint es freilichals ein Zwischengebilde zwischen dem Urheberrechte und dem Erfinder-

49 Dagegen mufs nach dem Oesterr. Ges. der Berechtigte hinnen einem Jahrenach der Hinterlegung das Muster im Inlande auf Industrieerzeugnisse anwendenund diese in Verkehr bringen (§ 9), widrigenfalls sein Recht erlischt (§ 11 litt. a).Ueberdies verwirkt der Hinterleger sein Recht auch durch Einführung von Waaren,die im Auslande nach dem Muster verfertigt sind (§ 11 litt b). Im Falle der Ein-fuhr aus Deutschland fällt nach dem Vertrage v. 6. Dez. 1891 Art. 6 dieser Reclits-nachtheil weg. Nach dem Schweiz. Ges. Art. 6 Z. 2 verliert das Musterrecht,wer das Muster im Inlande nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung bringt,während im Auslande angefertigte Erzeugnisse desselben Musters eingeführt werden.Im Verhältnifs zum Deutschen Reiche treten aber diese Rechtsnachtheile nach demVertrage v. 13. April 1892 Art. 5 nicht ein.

60 Das Schweiz. Ges. Art. 6 Z. 1 läfst das Recht durch zweimonatlichen Ge-bührenverzug verloren gehen.

1 Lafs, Das Urheberrecht an Gebrauchsmustern, Marburg 1892. Seligsohn,Das Patentgesetz u. das Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, Berl. 1892,S. 271 ff. Kaufs a. a. 0. (oben § 92 Anm. 1) S. 1266 ff. Landgraf im Wörter!),des deut. Verwaltungsr. Suppl. I 35 ff.

2 Dazu Ausführungsverordnung v. 11. Juli 1891 u. v. 30. Juni 1894 § 9.

3 So noch jetzt nach französ. R., während in Amerika u. Italien Muster-patente in gleicher Weise für Gebrauchs- und Geschmacksmuster ertheilt werden;vgl. oben § 92 Anm. 6. In England wurde, während das Ges. v. 10. Aug. 1842nur Geschmacksmuster schützte, durch ein besonderes Gesetz v. 22. Aug. 1843 derSchutz auf Nützlichkeitsmuster ausgedehnt; das Ges. v. 25. Aug. 1883 behandeltbeide Arten von Mustern, hält aber Unterschiede fest. In Oesterreich ist ein Ent-wurf eines Gesetzes zum Schutze von Gebrauchsmustern veröffentlicht, der imWesentlichen dem deutschen Vorhilde folgt

4 Das Gesetz vermeidet die AusdrückeUrheberrecht undUrheber und