§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht.
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richtet sich nach den für das künstlerische Urheberrecht geltendenRechtssätzen 43 . Nur werden hier die vorräthigen Nachbildungen unddie zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen imFalle ihrer Einziehung nicht vernichtet, sondern nach Wahl desEigenthümers auf seine Kosten entweder ihrer gefährdenden Eigen-schaft entkleidet oder bis zum Ablaufe der Schutzfrist amtlich auf-bewahrt 43 . Auch bestehen besondere gewerbliche Sachverständigen-vereine, die aus Künstlern, Gewerbtreibenden verschiedener Gewerb-zweige und anderen mit dem Muster- und Modellwesen vertrautenPersonen zusammengesetzt sind 44 .
VI. Beendigung. Das kunstgewerliche Urheberrecht hat nureine kurze Lebensdauer, die mindestens ein Jahr und höchstensfünfzehn Jahre seit der Anmeldung währt 45 . Der Berechtigte hatbei der Anmeldung nach eigner Wahl die Schutzfrist für sein Urheber-recht innerhalb dieser Zeitgrenzen zu bestimmen; er kann aber,wenn er eine Schutzfrist unter drei Jahren gewählt hat, zu jeder Zeitderen Verlängerung bis zu drei Jahren und überdies stets bei Ablaufder dreijährigen und ebenso bei Ablauf der etwa erworbenen zehn-jährigen Schutzfrist deren Verlängerung, bis zu fünfzehn Jahren an-melden 46 . Die Schutzfrist beginnt mit dem Tage der Anmeldung undendet mit dem Ablaufe des entsprechenden Kalendertages 47 . Mitdiesem Augenblicke wird das Muster oder Modell Gemeingut 48 .
Hinsichtlich der sonstigen Erlöschungsgründe gilt für das kunst-
42 R.Ges- § 14 verweist auf die §§ 18—86 u. 38 des R.Ges. v. 11. Juni 1870.Besondere Urheberrechtsdelikte sind hier nur die verbotene Nachbildung in Ver-breitungsabsicht und die gewerbemäfsige Verbreitung.
43 R.Ges. § 14 Abs. 1. — Somit kommt hier auch das Aneignungsrecht desVerletzten (oben § 89 Anm. 21) in Wegfall; Klostermann b. Endemann II 303.A. M. Dambach S. 102.
44 R.Ges. § 14 Abs. 2 u. dazu die Bestimmungen des Reichskanzleramts v.29. Febr. 1876 mit Abänderungen v. 16. Juli 1879 (b. Daude S. 231 ff.).
45 R.Ges. § 8. — Nach dem Oesterr. Ges. § 4 kann der Urheber nur eineSchutzfrist bis zu 3 Jahren, nach dem Schweiz. Art. 5 eine solche von 2, 5, 10oder 15 Jahren erwerben. In England dauert die Schutzfrist 5 Jahre. Ueber dieSchutzfristen in Nordamerika u. Italien vgl. oben Anm. 5.
40 R.Ges. § 8. Natürlich gegen Zahlung der erhöhten Gebühren; vgl. obenAnm. 23. Die Verlängerung wird in das Musterregister eingetragen und durch denReichsanzeiger auf Kosten des Anmeldenden bekannt gemacht; § 9 Abs. 6.
47 Vgl. oben § 35 II 2.
48 Selbstverständlich aber nur in dem Sinne, dafs Jedermann es nachbildendarf, nicht in dem Sinne, dafs ein Anderer es sich aneignen könnte; vergl. obenAnm. 29. — Durch den nach drei Jahren eintretenden Verlust des Rechtes aufGeheimhaltung versiegelter Muster (oben Anm. 22) wird das ausscliliefsliche Nach-bildungsrecht nicht berührt.