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Viertes Kapitel. Persöniiclikeitsrechte.
die unveränderte Nachbildung unzulässig 34 . Insbesondere wird eineNachbildung dadurch nicht erlaubt, dafs sie durch ein anderes alsdas bei dem Originalwerke angewandte Verfahren hervorgebrachtoder für einen anderen Gewerbszweig bestimmt oder in anderenräumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt oder mit Abände-rungen , die nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommenwerden können, versehen ist 35 . Erlaubt ist dagegen die freie Be-nutzung einzelner Motive eines Musters oder Modelles zur Herstellungeines neuen Musters oder Modelles 86 . Erlaubt jede Nachbildung ohneVerbreitungsabsicht 37 und die nichtmechanische Einzelnachbildungschon dann, wenn nicht ihre gewerbemäfsige Verbreitung und Ver-werthung beabsichtigt wird 88 . Erlaubt die Nachbildung der für Flächen-erzeugnisse bestimmten Muster durch plastische Erzeugnisse und um-gekehrt 89 . Erlaubt endlich die Aufnahme von Nachbildungen einzelnerMuster oder Modelle in ein Schriftwerk 40 .
IV. Uebertragung. Das kunstgewerbliche Urheberrecht istin gleichem Mafse wie andere Urheberrechte veräufserlich und ver-erblich 41 . Auch vor der Anmeldung und Niederlegung kann dasRecht des Urhebers ganz oder theilweise übertragen werden und gehtauf die Erben über. Dem ungewollten Uebergange aber unterliegtauch dieses Urheberrecht nur, soweit es zum Vermögensrechte ent-faltet ist. Darum kann zwar das durch Anmeldung und Niederlegungerworbene ausschliefsliche Nachbildungsrecht gepfändet, keineswegs aberder Urheber oder sein Erbe im Wege der Zwangsvollstreckung zurAnmeldung und Niederlegung eines Musters genöthigt werden.
V. Schutz. Der Schutz des kunstgewerblichen Urheberrechts
34 R.Ges. § 5; Dambach S. 29 ff. u. 34 ff., Wächter S. 327 ff., DaudeS. 221 ff.; R.O.H.G. XXIV 401.
36 R.Ges. § 5 Z. 1 u. 2.
36 R.Ges. § 4.
37 R.Ges. § 5. Also namentlich die Anfertigung von Nachbildungserzeugnissenzu eignem Gebrauch. Dagegen liegt in jeder Mittheilung oder Zugänglichmachungeines Nachbildungserzeugnisses an Andere eine Verbreitung, mag sie auch unent-geltlich oder durch blofse Ausstellung im Schaufenster oder Laden oder durchZusendung zur Ansicht erfolgen; Dambach S. 37, R.Ger. in Str.S. V 351.
38 R.Ges. § 6 Z. 1; Dambach S. 40.
39 R.Ges. § 6 Z. 2; Dambach S. 43 ff, Wachter S. 331 ff, oben Anm. 27.
40 R.Ges. § 6 Z. 3. Die im Ges. v. 9. Januar 1876 § 6 Z. 4 gezogenen
Schranken der Entlehnungsfreiheit bestehen hier nicht; unerlaubt aber bleibt die
Herausgabe einer blofsen Sammlung fremder Muster; Dambach S. 45.
41 R.Ges. § 3 (wörtlich wie § 2 des Ges. v. 9. Jan. 1876). — Das Schweiz.Ges. Art. 4 fordert zur Wirksamkeit jeder Uebertragung Dritten gegenüber dieRegistrirung.