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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht.

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an dem Muster oder Modelle zu untersagen, äufsert 39 . Andrerseitswird durch Anmeldung und Mederlegung niemals ein kunstgewerb-liches Urheberrecht begründet, wenn nicht die objektiven und sub-jektiven Voraussetzungen für ein solches erfüllt sind. Darum erfolgenzwar die Eintragungen in das Musterregister ohne vorherige Prüfungüber die Berechtigung des Antragstellers und die Richtigkeit der an-gemeldeten Thatsachen 80 . Allein jede materiell unbegründete Ein-tragung ist wirkungslos 31 . Der angebliche Urheber kann aus ihrkeine Rechte geltend machen. Umgekehrt kann, wer durch die Ein-tragung in einem Rechte verletzt oder bedroht wird, eine Klage aufFeststellung ihrer Mchtigkeit und auf Herbeiführung der Löschunganstellen 32 . Mir trifft freilich in Folge der schon erwähnten Ver-muthung für das Urheberrecht dessen, der ein Muster oder Modellgehörig angemeldet und niedergelegt hat, den Gegner stets die Be-weislast.

III. Inhalt und Umfang. Das kunstgewerbliche Urheber-recht gewährt die ausschliefsliche Befugnifs, das Muster oder Modellganz oder theilweise nachzubilden 83 . Wie bei dem künstlerischenUrheberrechte ist auch hier ohne Genehmigung des Berechtigten sogut die nichtmechanische wie die mechanische, die theilweise wie dievöllige, die mittelbare wie die unmittelbare und die veränderte wie

29 Vgl. R.Ger. VIII Nr. 4 S. 19. Auch der Urheber, der für sich keinenUrheberrechtsschutz in Anspruch nimmt oder ihn durch Verbreitung vor der An-meldung verwirkt oder durch Ablauf der Schutzfrist verloren hat, kann jedenAnderen an dem Erwerbe eines ausschliefsliclien Nachbildungsrechtes an seinemMuster hindern. Zweifellos hat ferner der Urheber im Falle der Entwerthung seinesUrheberrechts durch unbefugte Veröffentlichung (oben Anm. 25) einen Ersatzanspruch;vgl. unten § 93 Anm. 21.

30 R.Ges. § 10.

31 So auch die Eintragung eines Gebrauchsmusters; R.Ger. b. Seuff. XLIINr. 317.

32 Dies wird vom R.Ger. b. Seuff. XLII Nr. 317 grundsätzlich anerkannt.Trotzdem wird hier dem wahren Urheber eines in das Musterregister eingetragenenGebrauchsmusters ein derartiges Klagerecht versagt, weil die ohnehin wirkungsloseEintragung ihn nicht beeinträchtige. Mit Unrecht! Denn immerhin liegt aufSeiten des Gegners die Anmafsung eines fremden Urheberrechtes vor, die zu be-seitigen er dem wahren Urheber gegenüber verpflichtet ist. Näher geregelt istdie Nichtigkeitsklage im Schweiz. Ges. Art. 7. Vgl. auch Oesterr. Ges. § 10.

33 R.Ges. § 1 Abs. 1. Dazu tritt auch hier nach § 14 mit der Verweisungauf § 25 des R.Ges. v. 11. Juni 1870 ein besonderes Recht der ausschliefslicliengewerbemäfsigen Verbreitung. Dagegen wird das Veröffentlichungsrecht des Ur-hebers hier durch die Anmeldung und Niederlegung insoweit aufgezehrt, als nichtein Rest desselben in der dem Urheber für eine gewisse Zeit vorbehaltenen Ver-fügung über die Eröffnung versiegelter Muster fortbesteht.