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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
erhoben, deren Betrag sich nach der Länge der beanspruchten Schutz-frist abstuft 23 .
Von der gehörigen Anmeldung und Niederlegung des Mustershängt der Schutz des Urhebers gegen Nachbildung ab 24 . Gehörigist die Anmeldung und Niederlegung nur, wenn sie erfolgt, bevor einnach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet ist 25 . Sie mufsferner hei dem zuständigen Gerichte bewirkt sein 26 . Auch ist dieAngabe erforderlich, ob das angemeldete Muster für Flächenerzeug-nisse oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist 27 . Mit dem Augen-blicke der gehörigen Anmeldung und Niederlegung, nicht erst mitdem der Eintragung, tritt der Urheberrechtsschutz in Kraft 28 .
Anmeldung und Niederlegung haben jedoch nur deklaratorischeBedeutung. Konstitutiv ist auch für dieses Urheberrecht die geistigeSchöpfungsthat. Somit entsteht einerseits aus der Erzeugung desMusters oder Modelles bereits ein Bucht des Urhebers, das sichnicht nur in dem Ansprüche auf Erwerb eines ausschliefslicben Nach-bildungsrechtes durch Anmeldung und Niederlegung, sondern auch inder Befugnils, jedem Anderen die Anmafsung eines Urheberrechtes
23 R.Ges. § 12. Die Gebühren betragen für jedes der drei ersten Jahre je1 Mark, für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre je 2 Mark, für jedes Jahrvom elften bis zum fünfzehnten je 3 Mark; aufserdem je 1 Mark für jeden Ein-tragungsschein oder sonstigen Auszug.
24 Auch der Inhaber eines künstlerischen Urheberrechts, der einmal dieNachbildung des Kunstwerkes an einem gewerblichen Erzeugnisse gestattet hat, er-langt den Schutz gegen fernere derartige Nachbildungen (oben § 87 Anm. 75) nurdurch Anmeldung und Niederlegung des Werkes als Muster oder Modell; R.Ger.xxm Nr. 20.
25 R.Ges. § 7 Abs. 2. Auch eine Verbreitung durch Gebrauchsüberlassungoder durch Mittheilung zur Kenntnifsnalime, sowie eine ohne Wissen des Urhebersdurch einen Andern bewirkte Verbreitung schneidet den Erwerb des Urheberrechtsab; R.Ger. IV 110. Nicht aber eine nur behufs Anregung oder Kontrole von Be-stellungen an Kunden erfolgte Mittheilung oder Versendung von Musterproben;R.Ger. in Str.S. V 351.
26 Zuständig ist das Gericht der Hauptniederlassung oder in Ermangelungeiner eingetragenen Firma das Gericht des Wohnortes; bei Urhebern, die im DeutschenReiche weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, das Handelsgerichtin Leipzig; R.Ges. § 9 Abs. 2—3. Eine Anmeldung bei einer unzuständigen Be-hörde ist wirkungslos; Dambach S. 61, Wächter S. 314, Daude S. 204.
27 Bekanntm. des Reichskanzlers v. 29. Apr. 1876 § 6. Eine Anmeldungdesselben Musters für Flächenerzeugnisse und plastische Erzeugnisse ist unzulässig.Somit können z. B. nun Buchstabenformen entweder nur als Muster für Flächen-erzeugnisse zum Schutze gegen Nachbildung durch Druckereien oder als Musterfür plastische Erzeugnisse zum Schutze gegen Herstellung gleicher Typen durchSchriftgiefsereien angemeldet werden; R.Ger. XIV Nr. 15.
23 R.Ges. § 7 Abs. 1.