§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht.
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3. Begründungsakt. Ungleich dem künstlerischen Urheber-rechte bedarf das kunstgewerbliche Urheberrecht, um den Schutz gegenNachbildung zu gewinnen, einer öffentlichen Konstatierung seiner Be-gründung durch Anmeldung des Musters oder Modelles zum Muster-register und durch Niederlegung eines Exemplares oder einer Ab-bildung des Musters oder Modelles bei der Registerbehörde 18 .
Die Musterregister werden von den mit der Führung der Handels-register beauftragten Gerichten geführt 19 . Sie sind öffentlich 20 . DieMuster und Modelle selbst können offen oder versiegelt, einzeln oderin Packeten niedergelegt werden 21 . Doch erfolgt die Eröffnung derversiegelt niedergelegten Muster spätestens drei Jahre nach der An-meldung und kann in Streitfällen über die Schutzberechtigung einesMusters zur Herbeiführung der Entscheidung von der Registerbehördeauch früher angeordnet werden 22 . Die auf die Eintragung bezüglichenSchriftstücke sind stempelfrei; für jede Eintragung und Niederlegungeines einzelnen Musters oder eines Packetes werden aber Gebühren
regeln den gegenseitigen Musterschutz gleichzeitig mit dem Patent- und Marken-schutz, der Vertrag mit Serbien gleichzeitig mit dem Markenschutz. In den Ver-trägen werden die Ausländer regelmäfsig den Inländern gleichgestellt, können abernicht mehr Recht gewinnen, als die Inländer. Sie müssen daher ihre Muster undModelle in Deutschland gehörig anmelden und erlangen den Musterschutz bei unsnur für die in Deutschland gefertigten Erzeugnisse und höchstens für die deutscheSchutzfrist, während eine frühere Beendigung ihres Musterreclites nach dessenIieimathsgesetz auch bei uns beendigend wirken mufs. Die neuesten Verträge ge-währen hier wie bei den Marken (oben § 84 Anm. 95) auf Grund der in einemVertragsstaate erfolgten Anmeldung ein dreimonatliches Prioritätsrecht für die An-meldung in dem anderen Vertragsstaate. —• Die internationale Union v. 1883, derdas Deutsche Reich nicht angehört, bezieht sich auch auf Muster und Modelle.
18 R.Ges. § 7. — Ein ähnliches System gilt nach allen ausländischen Muster-schutzgesetzen ; vgl. Oesterr. Ges. § 5 ff., Schweiz. Art. 9 ff. Das englische unddas russische Recht fordern aber aufserdem, dafs jedes einzelne Naclibildungs-erzeugnifs mit einer Registrirungsmarke versehen werde.
19 R.Ges. § 9; dazu Bestimmungen des Reichskanzlers über Führung desMusterregisters v. 29. Februar 1876 (b. Daude S. 208ff.) nebst Bekanntmachungenv. 23. Juli 1876, 12. Nov. 1883 u. 23. Dez. 1886.
20 Bekanntmachungen der Einträge auf Kosten des Anmeldenden im Reichs-anzeiger ; R.Ges. § 9 Abs. 6. Recht auf Einsichtnahme und Ertheilung beglaubigterAuszüge für Jedermann; § 11.
21 R.Ges. § 9 Abs. 4. Doch keine Packete mit mehr als 50 Mustern oderModellen und mit mehr als 10 Kilogramm Gewicht.
22 R.Ges. § 9 Abs. 5 u. § 11. Im Uebrigen kann Niemand die Eröffnungversiegelter Muster verlangen, auch nicht, um sich zu überzeugen, ob ein bestimmtesMuster niedergelegt und somit geschützt ist. Ueber das Bedenkliche dieses Zu-standes vgl. Klostermann b. Endemann II 301.
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