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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
stelltet’ seine Persönlichkeit dergestalt in den Dienst eines gewerb-lichen Unternehmens stellen und hat sie im Zweifel dergestalt indiesen Dienst gestellt, dafs seine geistigen Schöpfungen auf kunstgewerb-lichem Gebiete als Hervorbringungen des gewerblichen Verbandesund demgemäfs als Persönlichkeitsgüter des zum alleinigen Trägerdieses Verbandes berufenen Geschäftsherrn erscheinen 18 . In jedemanderen Verhältnisse kann auch an Mustern oder Modellen der blofseBesteller oder der stoffliche Eigenthümer niemals ein originäres,sondern immer nur ein abgeleitetes Urheberrecht erwerben 14 .
b. Vermuthung für Urheberschaft. Wer ein Musteroder Modell gehörig zur Eintragung in das Musterregister angemeldetund niedergelegt hat, gilt kraft einer Rechtsvermuthung bis zumGegenbeweise als Urheber 16 .
c. Ausländische Urheberrechte. Das deutsche Gesetzfindet auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber und solcherausländischer Urheber, die im Gebiete des Deutschen Reiches ihregewerbliche Niederlassung haben, Anwendung; jedoch bei Inländernwie bei Ausländern nur insofern, als die nach den Mustern oderModellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, magnun ihre Verbreitung im Inlande oder im Auslande erfolgen 16 .Darüber hinaus ist durch völkerrechtliche Verträge des DeutschenReiches mit zahlreichen Staaten ein gegenseitiger Musterschutz auchfür ausländische Urheber, die in dem Gebiete des anderen Staateskeine gewerbliche Niederlassung haben, vereinbart worden 17 .
13 Vgl. oben § 80a S. 699 ff. — Wächter S. 307 ff. u. Gareis, Encykl.§ 21 V, sprechen von einer gesetzlichen Fiktion; Dahn, Deut. Rechtsbuch S. 125,meint, es könne eigentlich nur von einem Uebergange der Ausübung des Urheber-rechts die Rede sein.
u So erwirbt auch der Zeichner, der in einem Geschäfte nicht angestellt ist,sondern nur einzelne Aufgaben für dieses vertragsmäfsig zu lösen übernommen hat,das Urheberrecht ihr sich. Ebenso der Angestellte, der aufserhalb seines An-stellungsbereiches Muster oder Modelle anfertigt. Dambach S. 26, WächterS. 309, Daude S. 214 u. 215. — Zum Uebergange des Urheberrechts auf denBesteller bedarf es eines besonderen Uebertragungsvertrages; R.Ger. in Str.S. XIINr. 71.
15 R.Ges. § 13; ebenso Oesterr. Ges. § 8. Der Gegenbeweis kann sich aufeigene Urheberschaft, aber auch darauf, dafs das Muster nicht neu, nicht eigen-thümlich oder kein Geschmacksmuster sei, richten; Dambach S. 20, WächterS. 306 ff., Daude S. 203 u. 215, R.Ger. VIII Nr. 16.
16 R.Ges. § 16; Dambach S. 79 ff., Wächter S. 320 ff., Klostermannb. Endemann II 300, Daude S. 215 ff. — Vgl. auch R.Ges. § 2 oben Anm. 12.
17 Nachweisungen b. Daude S. 216 ff. u. Sehling a. a. O. S. 152 Anm. 1.Die oben § 84 Anm. 95 angeführten Verträge mit Oesterreich, Italien u. der Schweiz