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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht.

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Kraft entsprungene individuelle Form als gewerbliches Vorbild dar-bietet. Aus der Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst odereines etwa neu aufgefundenen alterthümlichen Gegenstandes oder einesNaturgegenstandes entsteht kein kunstgewerbliches Urheberrecht. Liegtaber eine individuelle geistige Schöpfung vor, so wird die Eigenthüm-lichkeit des Musters dadurch nicht ausgeschlossen, dafs bei seinerHervorbringung die Motive und Formelemente, die ein Kunstwerkoder ein älteres gewerbliches Erzeugnifs oder die Natur enthält, infreier Weise benutzt sind 8 .

c. Es mul's ein Geschmacksmuster sein. Ein solches liegt,vor, wenn die neue und eigenthümliche Form sich an das ästhetischeGefühl wendet 9 . Ob die Formgebung einem geläuterten Geschmackeentspricht und in Wahrheit den Schönheitssinn befriedigt oder ob sienur dem wechselnden Geschmacke der Mode huldigt und vielleichteinem entarteten Formensinne schmeichelt, ist unerheblich 10 . Auchkann dasselbe Formerzeugnifs mit der Eigenschaft eines Geschmacks-musters die eines Gebrauchsmusters oder einer Erfindung verbinden * 11 .

2. Subjektive Voraussetzungen. Das Urheberrecht aneinem Geschmacksmuster entsteht in der Person seines Schöpfers.Hierbei gelten im Ganzen gleiche Grundsätze wie beim künstlerischenUrheberrechte. Nur in drei Punkten begegnen Abweichungen.

a. Urheberrecht des Geselläftsherrn. Wird ein Musteroder Modell von einem in einer inländischen gewerblichen Anstaltbeschäftigten Zeichner, Maler, Bildhauer u. s. w. im Aufträge oder fürRechnung des Eigentliümers der Anstalt angefertigt, so gilt mangelsanderer Abrede der Eigenthümer der Anstalt als Urheber 12 . Hiererwirbt also der Geschäftsherr auch dann, wenn der Verfertigerkeineswegs nur als sein Geliülfe, sondern als alleiniger Urheber thätigwar, aus fremder Urheberschaft ein originäres Urheberrecht. DieseBestimmung ist durchaus singulärer Natur. Ihre Erklärung mufs ineiner freilich sehr weit erstreckten Wirksamkeit der durch den Ein-tritt in ein Geschäft begründeten personenrechtlichen Gemeinschaftgesucht werden. Nach der Annahme des Gesetzes kann ein Ange-

8 Vgl. R.Ges. § 1, Dambach S. 20 ff., Wächter S. 303 ff.

9 R.Ger. b. Seuff. XLII Nr. 317; Dambach S. 15 ff. Die Form kann sehreinfacher Art sein, so dafs z. B. neue und eigenthümliche Buchstabenformen aufPatrizen, Matrizen oder Typen schutzfähig sind; R.Ger. XIV Nr. 15 S. 47.

10 R.Ger. XIV Nr. 15 S. 46.

11 Dann kann der Urheber gleichzeitig den Gebrauchsmusterschutz oder einErfindungspatent erwerben.

12 R.Ges. § 2 (aus dem Russ. Ges. v. 11. Juli 1864).

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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