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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

zeugung von Mustern oder Modellen begründeten Urheberrechtesaus 5 . Es bezieht sich nur auf sogenannteGeschmacksmuster 6 undbehandelt daher das von ihm geregelte Recht als ein dem künstleri-schen Urheberrechte verwandtes, jedoch um der gewerblichen Zweck-bestimmung willen eigenartig ausgestaltetes kunstgewerblichesUrheberrecht.

II. Begründung.

1. Objektive Voraussetzungen. Zur Entstehung eineskunstgewerblichen Urheberrechtes gehört das äufsere Dasein einesgewerblichen Musters oder Modelles, d. h. eines Vorbildes, das einezur Uebertragung auf ein gewerbliches Erzeugnifs geeignete Formdarbietet. Das Muster oder Modell kann diese Form graphisch oderplastisch versinnlichen; es kann in einem blofsen Formbilde oder ineinem vollständig hergestellten Probeexemplare bestehen; es kann aufVervielfältigung durch Handfertigkeit oder durch ein mechanischesVerfahren berechnet sein; es kann sich zur Verwendung nur in einemGewerbszweige oder in mehreren Gewerbszweigen (z. B. für gewebteStoffe und Tapeten) eignen. Immer aber mufs es drei Eigenschaftenaufweisen:

a. Es mufs neu sein. Neu ist es nicht, wenn es in seinerwesentlichen Erscheinung schon vorhanden und im Verkehre war 7 .

b. Es mufs eigenthümlich sein. Eigenthümlich ist es nur,wenn sich in ihm eine aus originaler Bethätigung formenschöpferischer

5 Ebenso die meisten ausländischen Gesetze (auch das englische, das vonCopyright spricht). Dagegen behandeln das nordamerik. R. u. das Ital. Ges. v. 1868das Musterrecht als Abart des Erfinderrechts und machen daher seinen Schutzvon Musterpatenten abhängig, deren Ertheilung in Amerika für 3V2, 7 oder 14Jahre, in Italien nur für zwei Jahre verlangt werden kann.

8 Dies nahm auf Grund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit Dam-bach S. 15ff. gegen Klostermann, Urhebern. S. 100, Stobbe III 37 u. Kollier,.Patentr. S. 54 u. b. Schönberg S. 796, die Praxis an; vgl. R.O.II.G. XXIV 10, II.Ger.XIV 46 ff. Seit Erlafs des besonderen Gesetzes über den Schutz von Gebrauchs-mustern (unten § 93) ist die Streitfrage erledigt. Auch in Frankreich bezieht manden Musterschutz nur auf Geschmacksmuster. In Oesterreich und der Schweiz stehtder Wortlaut der Gesetze ihrer Erstreckung auf Gebrauchsmuster nicht entgegen.Die vom Begriff des Erfinderrechts ausgehenden Musterschutzgesetze machen zwischenGeschmacks- und Gebrauchsmustern keinen Unterschied.

7 R.Ges. § 1; Dambach S. 20, Daude S. 202 Anm. 6. Der Urheber selbstkann nach § 7 Abs. 2 an einem Muster, das bereits vor der gehörigen Anmeldungin den Verkehr gekommen war, kein ausschliefsliches Recht mehr erwerben. Ebenso-wenig entsteht ein Urheberrecht, wenn Jemand unbeivufst eine von einem Andernschon früher ersonnene und verbreitete Form wieder hervorbringt. (Diese Mög-lichkeit ist hier nicht, wie bei Kunstwerken, völlig ausgeschlossen). Vgl. Schweiz.Ges. Art. 7 Z. 1.