§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht.
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dieser fünf Jahre, sei es auch noch so kurz vor deren Ablaufe, er-folgt, noch volle fünf Jahre gegen Nachbildung geschützt 8 ’.
§ 92. Das kunstgewerbliche Urheberrecht * 1 .
I. Ueberhaupt. Schon seit dem Beginne des vorigen Jahr-hunderts entwickelte sich in den Gebieten des englisch-amerikanischenund des französischen Rechtes in Anlehnung theils an das Erfinder-recht theils an das künstlerische Urheberrecht ein besonderer Muster-schutz, kraft dessen den Schöpfern von Mustern oder Modellen fürIndustrieerzeugnisse die Verwerthung ihrer Vorbilder während eines be-stimmten Zeitraumes Vorbehalten wurde. Im Laufe unseres Jahr-hunderts wurde der Musterschutz durch die ausländische Gesetzgebungeifrig fortgebildet 2 . Auch in Oesterreich wurde unterm 7. Dezember1858 ein Musterschutzgesetz erlassen 3 . Dem deutschen Rechte blieb,soweit nicht das französische Recht eingriff, der Musterschutz fremd,bis ihn das Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheber-recht an Mustern und Modellen einführte 4 .
Das deutsche Gesetz geht von dem Begriffe eines durch die Er-
81 Klostermann, Urheberr. S, 170; Wächter S. 288; Scheele S. 228 ff.— Mit dem deut. R. stimmte das Ungar. Ges. § 70, das Dän. § 1 und dasNomveg. § 3 überein. Das Schweiz. Ges. Art. 9 litt, b schützt 5 Jahre seit derEinschreibung. Der Oesterr. Entw. II § 50—52 schliefst sich an das deutscheSystem an, verlängert aber sowohl die erste (seit „dem Bestehen der unmittelbarnach dem Originale hergestellten Matrize“ laufende), wie die zweite (seit dem „Er-scheinen“ binnen der ersten Frist laufende) Frist auf 10 Jahre.
1 Klostermann, Patentgesetzgebung S. 380ff., Urheberr. S. lOOft’., b. Ende-mann II 298 ft'.; Dambach, Das Musterschutzgesetz v. 11. Jan. 1876, Berl. 1876;Wächter, Urheberr. S. 297 ff.; Daude S. 199 ff.; E. Meier in IJoltzendorffsRechtslex. II826 ff.; De rnbürg, Preufs. P.R. II § 307; Köhler b. Schönberga, a. 0.(oben § 84 Anm. 36) S. 795 ff.; IIaufs im Handwörterb. der Staatswiss. IV 1262 ff.
2 Ueber die engl. Gesetzgebung vgl. Z. f. H.R. XXX 576ff. u. XXXVII 149ff.;die Gesetze von 1842, 1843, 1850, 1861 u. 1875 wurden durch die Patents Designsand Trade Marks Act v. 25. Aug. 1883 (von Mustern Th. III) aufgehoben; Ab-änderungen vom 24. Dez. 1888. Nordamerikan. Ges. v. 8. Juli 1870 (an Stelleälterer Gesetze, hes. v. 1842 u. 1861) sect. 71—76 ib. XVI 437. Ueber das französ.Delcr. v. 18. März 1806 und die Weiterbildung durch die Praxis 0. Mayer ib.XXVI 427 ff. Ital. Ges. v. 30. Aug. 1868 ib. XIV 380. Schweiz. Ges. v. 21. Dez.1888 ib. XXXVI 479 ff. Russ. Ges. v. 11. Juli 1864.
3 Abgedruckt mit den durch Ges. v. 23. Mai 1865 verfügten Abänderungenb. Schröder, C. j. c. S. 87 ff.
4 Nach § 12 in Kraft seit dem 1. April 1876; auf vorher angefertigte Musternur anwendbar, soweit nicht schon ein Nachbildungserzeugnifs verbreitet war; je-doch mit Aufrechthaltung eines älteren landesgesetzlichen Schutzes (nur für dieGebiete des französ. R. bedeutungsvoll).