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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

rechtes richtet sich nach den für das literarische und künstlerischeUrheberrecht malsgebenden Grundsätzen 24 . Besondere Urheberrechts-delikte sind hier die in Verbreitungsabsicht hergestellte mechanischeNachbildung 2S , die gewerbemäfsige Verbreitung rechtswidrig angefertigterNachbildungsexemplare 26 und die Unterlassung der Quellenangabebei der erlaubten Entlehnung photographischer Abbildungen 37 . DieRechtsfolgen der Urheberrechtsverletzungen, das Verfahren bei ihrerVerfolgung und die Verjährung sind durchweg nach den für daslitterarische und künstlerische Urheberrecht geltenden Bestimmungengeregelt. Zur Abgabe von Gutachten über die Nachbildung photo-graphischer Aufnahmen bestehen besondere photographische Sachver-ständigenvereine 28 .

VI. Beendigung. Ein Ilauptunterschied des photographischenUrheberrechtes vom litterarischen und künstlerischen Urheberrechtbesteht in seiner sehr viel kürzeren Lebensdauer. Diese beträgtnur fünf Jahre seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem dierechtmäfsigen photographischen oder sonstigen mechanischen Ab-bildungen der Originalaufnahme zuerst erschienen sind 29 . Wennsolche Abbildungen nicht erscheinen, erlischt das Urheberrecht fünfJahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Negativ der photo-graphischen Aufnahme entstanden ist 30 . Wird also eine photo-graphische Aufnahme später als fünf Jahre nach Ablauf des Jahresihrer Entstehung veröffentlicht, so tritt sie sofort als Gemeingut indie Erscheinung; dagegen ist sie, wenn ihre Veröffentlichung innerhalb

24 R.Ges. § 9 verweist auf die §§ 1838 des R.Ges. v. 11. Juni 1870. Esgilt aber auch das oben § 89 I Gesagte.

25 R.Ges. § 3. Dafs die Verbreitungsabsicht schon in der Absicht des öffent-lichen Aushanges (zur Reklame) liegt (oben § 87 Anm 85), hat gerade für Photo-graphien das R.Ger. Str.S. II Nr. 102 festgestellt.

26 R.Ges. § 9 mit § 25 des R.Ges. v. 11. Juni 1870.

27 R.Ges. § 9 mit § 24 des R.Ges. v. 11. Juni 1870. Der Oesterr. Entw. II

§ 54 Z. 3 fügt als eine besondere Art derUebertretung die urheberrechtlicheVerfügung über ein Photographieporträt ohne Zustimmung der dargestellten Personoder ihrer Erben hinzu.

28 R.Ges. § 10 u. Best, des Reichskanzlers v. 16. Juli 1879 u. 25. Oktober1882. Diese Vereine bestehen aus Künstlern, Kunsthändlern, anderen Kunst-verständigen und Photographen. Im Uebrigen (auch hinsichtlich des Schiedsrichter-amtes) gilt für sie das oben § 89 V S. 820 Gesagte.

29 R.Ges. § 6 Abs. 1. Erscheint das Werk in mehreren Abtheilungen oder

Bänden, so gelten nach Abs. 3 die Regeln des § 14 des R.Ges. v. 11. Juni 1870

(vgl. oben § 90 S. 823).

80 R.Ges. § 6 Abs. 2.