§ 91. Das photographische Urheberrecht.
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graphische oder sonstige mechanische Abbildung der Originalaufnahmeauf der Abbildung selbst oder dem Karton den Namen und Wohnortdes Verfertigers oder Verlegers und das Kalenderjahr des ersten Er-scheinens angiebt 16 .
III. Inhalt und Umfang. Das photographische Urheberrechtgewährt die ausschliefsliche Befugnifs, das Werk zu veröffentlichen 17 ,es ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden 18 undNachbildungsexemplare gewerbemäfsig zu verbreiten 10 . Im Gegensätzezum künstlerischen Urheberrechte enthält also das photographischeUrheberrecht kein Verbietungsrecht gegen Nachbildung des Werkesdurch ein Kunstverfahren 20 . Auch bietet es keinen Schutz gegensolche Nachbildungen, die sich an gewerblichen Erzeugnissen be-finden 21 . Im Uebrigen entspricht sein Inhalt dem des künstlerischenUrheberrechtes 22 .
IV. Uebertragung. Die Uebertragung des photographischenUrheberrechtes untersteht gleichen Regeln, wie sie für die Ueber-tragung anderer Urheberrechte gelten 23 .
V. Schutz. Auch der Schutz des photographischen Urheber-
16 R.Ges. § 5. — Ebenso Ungar. Ges. § 69. Aehnlicli Oesterr. Entw. II§ 40 Abs. 2, aber nur für „erschienene“ Werke und mit Ausnahme der Porträts;„erscheinen“ kann nach § 6 ein photographisches Werk durch Herausgabe oderöffentliche Ausstellung; vgl. dazu auch § 10 Abs. 2 u. 4. — Das Schweiz. Ges.Art. 9 verlangt die Einschreibung in ein Register. — Vgl. auch Dän. Ges. § 1,Nonveg. § 2.
11 Dies folgt aus seiner Natur als Urheberrecht; der Oesterr. Entw. II § 40will es ausdrücklich sagen.
18 R.Ges. § 1. Der Oesterr. Entw. II § 40 sagt „auf photographischemWege“.
19 R.Ges. § 9 mit R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 25; Oesterr. Entw. II § 40.
30 Die Nachbildung einer Photographie durch ein Werk der malenden, zeichnen-den oder plastischen Kunst steht nicht nur Jedermann frei, sondern erzeugt fürihren Schöpfer ein künstlerisches Urheberrecht; R.Ges. § 8.
31 R.Ges. § 4. Vgl. Wächter S. 293ff.
23 Die mechanische Nachbildung ist daher auch dann ohne Genehmigung desUrhebers uuzulässig, wenn sie durch ein anderes Verfahren oder mittelbar erfolgt;wenn nur eine Einzelkopie in Verbreitungsabsicht angefertigt wird; wenn die Wieder-gabe sich auf einen Theil des Werkes beschränkt oder das Werk mit Abänderungenreproduzirt; R.Ges. § 3, Wächter S. 290 ff, Daude S. 193 ff. Erlaubt dagegen istdie freie Benutzung einer Photographie zur Hervorbringung eines neuen Werkes;R.Ges. § 2. Erlaubt auch die Entlehnung einzelner erschienener photographischerAbbildungen, wenn sie unter Quellenangabe in ein Schriftwerk behufs Erläuterungdes Textes aufgenommen werden; R.Ges. § 9 mit der Verweisung auf § 44 desR.Ges. v. 1. Juni 1870; vgl. Oesterr. Entw. II § 41 Z. 2.
23 R.Ges. § 7 (übereinstimmend mit R.Ges. v. 9. Jan. 1876 § 2).