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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

2. Subjektive Voraussetzungen. Auch dieses Urheber-recht kommt in der Person des Schöpfers des Werkes und nur inihr zur Entstehung 12 . Bei photographischen Bildnissen geht es ingleicher Weise wie bei künstlerischen Porträts auch ohne Vertrag aufden Besteller über 18 . Der Verfertiger des photographischen Werkesmufs jedoch; um ein vom deutschen Rechte annerkanntes photo-graphisches Urheberrecht zu erwerben, Inländer sein 14 . Photo-graphische Erzeugnisse von Ausländern werden nur auf Grund völker-rechtlicher Verträge geschützt. Solche Verträge hat jedoch dasDeutsche Reich bisher nicht abgeschlossen 15 .

3. Begründungsakt. Das photographische Urheberrechtwird durch die Verfertigung einer photographischen Aufnahme be-gründet, besteht jedoch nur fort, wenn jede rechtmäfsige photo-

Angemessener will der Oesterr. Entw. II § 42 nur bestimmen, dafs insoweit, alsWerke der Photographie ohnehin als Nachbildungen von Werken der Litteraturoder Kunst oder als Bestandtheile litterariscber Werke geschützt sind, die beson-deren Bestimmungen über den photographischen Urheberrechtsschutz keine An-wendung finden.

Ia B.Ges. § 1. Zweifellos reicht indefs die Möglichkeit, sich zur Verfertigungvon photographischen Aufnahmen eines Gehülfen zu bedienen, sehr viel weiter, alsdie entsprechende Möglichkeit hei der Herstellung von Kunstwerken. In Anbetrachtder gewerblichen Natur des photographischen Urheberrechtes wird man als geltendesdeutsches Recht anzusehen haben, was der Oesterr. Entw. II § 12 ausdrücklichbestimmen will:Bei gewerbsmäfsig hergestellten Photographien stehen die Rechtedes Urhebers dem Inhaber des Gewerbes zu.

13 R.Ges. § 7; R.Ger. in Str.S. II Nr. 246, XV Nr. 77. Die Bestimmung erreichtihren Zweck hier bei der blos fünfjährigen Dauer des Urheberrechts in noch un-vollkommenerem Mafse, wie bei Kunstwerken; vgl. oben § 86 Anm. 4951, DaudeS. 192193. Der Oesterr. Entw. II § 13 will die gleiche Bestimmung durchden Zusatz ergänzen, dafs aufserdem bei Photographieporträts die Ausübung desUrheberrechtes stets an die Zustimmung der dargestellten Person gebunden seinsoll (ausgenommen Photographien zu amtlichen Zwecken).

u R.Ges. § 9 mit der Verweisung auf R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 61 Abs. 1.Inländischer Verlag verschafft hier dem ausländischen Urheber keinen Schutz. (Uebereine Ausnahme auf Grund des Bayr. Ges. v. 1865 Art. 66 vgl. Wächter S. 28511.). Der Oesterr. Entw. II § 12 behandelt ausländische photographische Urheber-rechte wie ausländische künstlerische Urheberrechte.

16 DambachinHoltzendorffsVölkerr.IlI 59411'., Daude S. 190ffi, ScheeleS. 222 ff. In dem Schlufsprotokoll zur Berner Uebereinkunft v. 1886 Z. 1 habennur diejenigen Verbandsstaaten, die den photographischen Werken den Charaktervon Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung zu entsprechendem Schutzefremder photographischer Werke übernommen. Aufserdem ist den rechtmäfsigenPhotographien geschützter Kunstwerke während der Dauer des Urheberrechts amOriginale gegenseitiger Schutzin den Grenzen der zwischen den Berechtigten ab-geschlossenen Privatverträge zugesagt; vgl. dazu oben Anm. 11.