Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
827
Einzelbild herunterladen
 

§ 91. Das photographische Urheberrecht.

827

einheitliches und eigenartiges photographisches Urheberrecht ein-geführt. Zum Theil wird dasselbe als eine Abart des künstlerischenUrheberrechtes behandelt 5 . In Deutschland dagegen ist es durch dasReichsgesetz v. 10. Januar 1876 als ein besonderes Urheberrecht aus-gestaltet, das zwar dem künstlerischen Urheberrechte nachgebildet ist,überwiegend jedoch als ein gewerbliches Urheberrecht von wesentlichabweichender Art erscheint 0 .

II. B e g r ü n d u n g.

1. Objektive Voraussetzungen. Erforderlich ist ein durchPhotographie hergestelltes Werk 7 . Der Photographie steht jedochjedes ihr ähnliche Verfahren gleich 8 . Ob das Werk die Merkmaleeines Kunstwerkes trägt oder nicht, ist gleichgültig 8 . Auch kommtnichts darauf an, ob es ästhetische, wissenschaftliche oder praktischeBedürfnisse befriedigen soll. Ebenso macht es keinen Unterschied,ob die Photographie nach der Natur oder nach einem Geisteswerkeaufgenommen ist. Doch entsteht aus der Photographie eines Werkes,an dem noch ein Urheberrecht besteht, niemals ein selbständiges Ur-heberrecht 10 Vielmehr genieist eine solche Photographie nur des-jenigen Schutzes, den ihr ein aus dem Urheberrechte am Originaleabgeleitetes Recht verschafft * 11 .

5 So im Schweizer. Ges. v. 23. Apr. 1883 Art. 9; vgl. Orelli S. 67 ff.

6 Aehnlich ein Diin. Ges. v. 24. Mürz 1865 u. ein Nonveg. Ges. v. 12. Mai 1877.Das Ungar. Ges. v. 1884 handelt in einem bes. Kap. VI vom Schutz der Photo-graphien. Der Oesterr. Entw. I u. II will zwar das photographische Urheberrechtin Verbindung mit dem littcrarischen und künstlerischen regeln, ihm aber (schonin der Ueberschrift) die Stellung einer besonderen Urheberrechtsart anweisen undin der Sache meist dem deutschen Vorbilde folgen.

7 R.Ges. § 1. Nach § 12 findet aber das Gesetz auf eine vor dem 1. Juli 1876angefertigte photographische Aufnahme nur Anwendung, wenn die erste recht-mäfsige Vervielfältigung erst nach diesem Tage erschienen ist.

8 R.Ges. § 11. Dieses ist jedes technische Verfahren, das durch Einwirkungdes Lichtes ein Abbild hervorbringt. Vgl. Scheele S. 234 ff. Dazu Oesterr. Entw.II § 4 Abs. 2.

9 Auch im ersteren Falle entsteht also ein photographisches, kein künstle-risches Urheberrecht. Doch ist für Bayern gemiifs R.Ges. § 12 Abs. 2 das aufGrund des Bayr. Ges. v. 1865 (oben Anm. 2 ) vor dem 1. Juli 1876 begründetekünstlerische Urheberrecht an Werken der Photographie in Kraft geblieben.

10 R.Ges. § 1 Abs. 2; Scheele S. 219 ff.

11 Somit eines Schutzes gegen Dritte nur, sofern ihrem Verfertiger ein ausdem Urheberrechte am Originale abgeleitetes absolutes Recht übertragen ist. Da-gegen ist der Photograph nicht nur dann, wenn er die Photographie unbefugt, son-dern auch dann, wenn er sie kraft eines hlos relativen Rechtes angefertigt hat,gegen Nachbidung seines Werkes ungeschützt; Schutz kann ihm im letzteren Fallenur der Urheber des Originales verschaffen. Vgl. Wächter a. a. 0. S. 278 ff.