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Viertes Kapitel. Persöulichkeitsrechte.
Sie fallen indefs, so lange das Urheberrecht besteht, niemals ins Freie,sondern an ihr Mutterrecht zurück 28 .
§ 91. Das photographische Urheberrecht * 1 .
I. U e b e r h a u p t. Die photographische Aufnahme ist kein
künstlerisches, sondern ein technisches Verfahren. Eine Photographiekann daher zwar unter Umständen vermöge einer ihre Herstellungbegleitenden künstlerischen Thätigkeit, wie sie sich namentlich indem zu Grunde liegenden Arrangement offenbaren kann, als ein Werkder bildenden Künste erscheinen. Regelmäfsig aber sind Photographienkeine originalen geistigen Schöpfungen, sondern gewerbliche Erzeug-nisse, die ein auf mechanischem Wege hergestelltes Abbild einesNaturgegenstandes oder eines Menschenwerkes darbieten.
Mangels einer besonderen gesetzlichen Bestimmung entsteht somitdurch eine photographische Aufnahme ausnahmsweise ein künstlerischesUrheberrecht, regelmäfsig dagegen überhaupt kein Urheberrecht. Indiesem Sinne entschied sich ausdrücklich das Bayrische Gesetz vom28. Juni 1865 2 3 . Da jedoch einerseits die Gi'enze zwischen beidenGattungen von Photographien unsicher ist 8 , andrerseits auch Photo-graphien ohne eignen künstlerischen Gehalt des Schutzes fähige undoft würdige individuelle Schöpfungen sind 4 * * * , haben neuere Gesetze ein
23 A. M. für den Fall einer vollständigen Uebertragnng des UrheberrechtesDambach S. 127 u. sogar für den Fall der Uebertragung einzelner ßefugnifs-inbegriffe Schuster, Wesen S. 30 ff., Tonkunst S. 308 ff. Vgl. dagegen Kloster-mann, Urheberr. S. 52, Wächter, Autorr. S. 163, Urheberr. S. 160. Ausder richtigen Auffassung der Uebertragung folgt der Rückfall von selbst; oben§ 88 S. 809.
1 Klostermann, Urheberrecht S. 78ff. u. b. Endemann II 304ff.; Wächter,Urheberr. S. 273 ff.; Daude S. 186 ff.; Scheele S. 215 ff.
2 Art. 28 schützt Photographien, wenn sie als Werke der Kunst zu betrachtensind, in gleichem Umfange wie andere Kunstwerke; vgl. Mandry, Urheberr. S. 209 ff.
3 In Frankreich werden Photographien im weitesten Umfange als artistischeErzeugnisse anerkannt. In England (Zusammenstellung v. 1878 Art. 21) undAmerika geniefsen sie kraft Gesetzes durchweg volles Kunstwerksrecht.
4 Die Photographie eignet sich zum Persönlichkeitsgut, weil ihr der Ver-fertiger durch die Auswahl des Gegenstandes, durch dessen Aufnahme von dieser
oder jener Seite oder in dieser oder jener Beleuchtung oder Entfernung und durch
die Art der Erregung, Leitung und Ergänzung des chemisch-physikalischen Pro-
zesses individuelle Züge aufprägt. Aufserdem kommt in Betracht, dafs auf die
Originalaufnahme vielfach Mühe und Kosten verwandt werden, durch deren Er-sparung ein Nachbildner einen unbilligen Vortheil im Wettbewerbe hätte. Mandenke z. B. an die Aufnahme von entlegenen Landschaften, Strafsenszenen, schwerzugänglichen Kunstwerken u. s. w.