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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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825
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§ 90. Beendigung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 825

rückwirkende Kraft beigelegt und hierdurch sogar schon erloscheneUrheberrechte wieder ins Leben gerufen 17 . Die deutschen Reichs-gesetze haben umgekehrt auch die in ihnen enthaltenen Verkürzungenurheberrechtlicher Schutzfristen mit rückwirkender Kraft ausgestattet 18 .

II. Sonstige Erlöschungsgründe. Vor der Zeit erlischtdas Urheberrecht durch Verzicht 19 und durch erblosen Tod 20 . Inbeiden Fällen bleiben jedoch die aus dem Urheberrechte abgeleitetenabsoluten Rechte bis zu dem Zeitpunkte bestehen, in dem das Ur-heberrecht ohne den Dazwischentritt dieser Erlöschungsgründe seinEnde gefunden hätte 21 . Andrerseits endigen durch Verzicht und erb-losen Tod auch die aus dem Urheberrechte abgeleiteten Rechte 22 .

17 Vgl. hierüber und über die daraus entstandene Streitfrage hinsichtlich derDauer der aus dem Urheberrechte abgeleiteten Aufführungsrechte Dritter oben§ 24 Anm. 9.

18 Vgl. oben § 24 Anm. 8. Hiervon sind insbesondere die Urheberrechte anposthumen Werken betroffen; vgl. R.Ges. I § 12 u. II § 11 mit dem B.B. v.19. Juni 1845 (oben Anm. 6). Aufserdem zum Theil das Uebersetzungsrecht anSchriftwerken, das nach dem früheren preufs., sächs., braunschw. u. Weimar. Hechtdie gleiche Dauer wie das Urheberrecht überhaupt hatte; doch hat in dieser Hin-sicht das R.Ges. I § 59 den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förmlich-keiten des Vorbehaltes des Uebersetzungsrechtes und über die für das Erscheinender ersten Uebersetzung mafsgebenden Fristen fortdauernde Anwendung auf frühererschienene Schriftwerke gesichert.

19 Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, mufsaber, um das Werk zum Gemeingut zu machen, irgendwie zu öffentlicher Kundegebracht sein. Verzicht auf die Geltendmachung des Urheberrechts gegen be-stimmte Personen hat keine dingliche Wirkung. Vgl. Wächter, Autorr. S. 159 ff.,Urheberr. S. 152 ff., Scheele S. 23.

20 R.Ges. I § 17, 43, 45, 52 Abs. 1, II § 15. Gleichzustellen ist die Auf-lösung einer berechtigten Verbandsperson. Andere Erlöschungsgründe kennt dasdeutsche Recht nicht. So nicht die Verwirkung durch FTichtgebrauch oder diestaatliche Entziehung, wie sie ältere Gesetze und noch jetzt manche ausländischeGesetze kennen; Anders S. 146 ff., Schuster S. 310 ff. Ebensowenig den Verlustdurch vorbehaltlose Veräufserung oder Veröffentlichung eines Kunstwerkes, wie ihnfür den ersten Fall das ältere preufs. Recht anordnete (oben § 88 Anm. 5), fürden zweiten Fall das österr. Recht bestimmt (oben § 87 Anm. 64). Der Unter-gang des Geisteswerkes ist nicht mit Wächter, Autorr. S. 159 u. Urheberr. S. 151,als Erlöschungsgrund aufzuführen. Solange das Geisteswerk trotz Zerstörung seinerVerkörperung in irgend Jemandes Gedächtnifs lebt, ist die Reproduktion aus demGedäclitnifs dem Urheber Vorbehalten. Ist die Reproduktion unmöglich, so kanndas Urheberrecht nicht ausgeübt werden, ist aber an sich nicht erloschen. RichtigSchuster S. 307.

21 Die relativen Rechte dagegen erlöschen, da sie kein selbständiges Daseinhaben; die Handlungen, zu denen sie befugten, kann jetzt Jedermann vornehmen.

22 Für den Fall des erblosen Todes folgt dies aus den in Anm. 20 angef.Gesetzesbestimmungen.