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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

gemeinen bleibt dem Urheberrechte, soweit es nicht durch Veröffent-lichung des Geisteswerkes überhaupt abgeschwächt wird oder durchvorbehaltlose Veröffentlichung eine Einbufse erleidet, während derganzen Dauer seines Bestandes sein voller Inhalt gewahrt. Hiervonbestehen jedoch zwei Ausnahmen, indem einerseits bei veröffent-lichten Schriftwerken das ausschliefsliche Uebersetzungsrecht desUrhebers in kürzerer Frist erlischt 12 , andrerseits bei (Kunstwerkender Urheber sich das ausschliefsliche Recht der Nachbildung an ge-werblichen Erzeugnissen von dem Augenblicke an, in dem er einmaleine solche Nachbildung gestattet hat, nur noch während der für denMuster- und Modellschutz gewährten kürzeren Frist erhalten kann 13 .Im Uebrigen ist die Wiedergabe in jeder Art von Bearbeitung oderNachbildung, soweit sie überhaupt zum Inhalte des Urheberrechtesgehört, dem Urheber ods: seinem Rechtsnachfolger während derganzen Dauer des Urheberrechtes Vorbehalten 14 . Insbesondere aberist die kürzere Dauer des urheberrechtlichen Aufführungsrechtes, dasnach dem älteren deutschen Rechte nur zehn Jahre nach dem Todedes Urhebers währte 15 , aus dem geltenden deutschen Rechte ver-schwunden 16 .

4. Gesetzliche Abänderung der Dauer. Im Zweifelrichtet sich die Dauer jedes Urheberrechtes nach den zur Zeit seinerBegründung geltenden Rechtssätzen. Ziemlich allgemein haben jedochdie neueren Gesetze den von ihnen eingeführten Verlängerungen derDauer des Urheberrechtes oder einzelner urheberrechtlicher Befugnisse

12 R.Ges. I § 1516, Berner Uebereink. Art. 5 u. oben § 87 III 2 S. 797 ff.

13 R.Ges. II § 14 u. oben § 87 Anm. 75 S. 802.

14 Dagegen läfst das Oesterr. II. das ausscbliefsliche Recht des Tondichtersauf Herausgabe von Arrangements seines Tonwerkes schon ein Jahr nach Ablaufdes Erscheinensjahres der Originalkomposition erlöschen; Pat. § 6. (Entw. II § 48will eine Schutzfrist von 10 Jahren an die Stelle setzen; Entw. I § 41 Abs. 2wollte eine Schutzfrist von 5 Jahren seit der reclitmäfsigen Herausgabe einesArrangements einführen und Aehnliches für ein vorbehaltenes Dramatisirungsrechtbestimmen.) Ferner will der Oesterr. Entw. II § 49 das ausschliefsliche Recht derNachbildung eines Kunstwerkesmittels eines Kunstverfahrens mit dem Tode desUrhebers erlöschen lassen. Das Preufs. Ges. v. 1837 § 2628 gestand demausschliefslichen Vervielfältigungsrechte an Kunstwerken regelmäfsig nur eine zehn-jährige Dauer zu.

16 So nach Preufs. Ges. v. 1837 § 32, Sachs, v. 1846 § 1, Bayr. v. 1867Art. 42 u. B.B. v. 12. Apr. 1857; der B.B. v. 22. Apr. 1841 Art. 2 hatte das Auf-führungsrecht nur für 10 Jahre seit der ersten rechtmäfsigen Aufführung gegeben.

10 Dagegen gilt sie noch nach Oesterr. Pat. § 22; Entw. I § 40 wollte20 Jahre an die Stelle setzen, Entw. II § 43 will diese Ausnahme von der dreifsig-jährigen Frist beseitigen.