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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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823
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§ 90. Beendigung des litterarisehen und künstlerischen Urheberrechts. 823

2. Verkürzte Dauer. Eine abgekürzte Lebensflauer vondreifsig Jahren seit der Veröffentlichuug des Werkes haben die Ur-heberrechte von Verbandspersonen 8 und die Urheberrechte an ano-nymen und pseudonymen Werken 9 . Das Kalenderjahr des erstenErscheinens wird in diesen Zeitraum nicht eingerechnet 10 . Wird einWerk in mehreren Bänden oder Abtheilungen herausgegeben, so läuftdie Frist für jeden Band oder jede Abtheilung besonders; nur wenndas Werk in solchen Theilen eine einzige Aufgabe behandelt und einin sich zusammenhängendes Ganze bildet, geniefst es einer einheitlichenSchutzfrist, die erst von dem Erscheinen des letzten Stückes an be-rechnet wird; doch wird dieser Zusammenhang durch jede mehr alsdreijährige Pause zwischen dem Erscheinen eines Stückes und seinerFortsetzung unterbrochen 11 .

3. Verkürzte Dauer einzelner Befugnisse. Im All-

s R.Ges. I § 13. Ebenso Schweiz. Ges. Art. 2 Abs. 2, Ungar. Ges. § 15,Oesterr. Pat. § 15 (jedoch 50 Jahre für gewisse privilegiirte Verbandspersonen) u.Entw. II § 46 (ohne diese Verlängerung). Nach nonveg., scliwed., russ., portug. u.belg. R. gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren, nach Ital. Ges. Art. 11 nur eine solchevon 20 Jahren. In Frankreich neigt man zur Annahme einer ewigen Dauer;Pouillet Nr. 150 ff.

9 R.Ges. I § 11 Abs. 3, § 52 Abs. 1 u. 2, II § 9 Abs. 3. Erscheint aberein posthumes Werk anonym oder pseudonym, so kann der Schutz nie länger als30 Jahre nach dem Tode dauern; Wächter, Autorr. S. 146; unrichtig Ende-mann S. 35.

10 R.Ges. I § 16 u. § 52 Abs. 1, II § 13. Doch läuft nach R.Ges. I § 52Abs. 2 die dreifsigjährige Schutzfrist eines zuerst durch Aufführung veröffentlichtenanonymen oder pseudonymen Werkes gegen unbefugte Aufführungvom Tage derersten rechtmäfsigen Aufführung, an. Zweifelhaft bleibt, oh in einem solchen Falledie dreifsigjährige Schutzfrist gegen Nachdruck gleichfalls von dem Aufführungs-tage an laufen oder ob das Werk in dieser Richtung als unveröffentlicht galten unddaher im Falle späterer anonymer oder pseudonymer Herausgabe noch 30 Jahreseit dem Ablaufe des Herausgabejahres geschützt sein soll. Mit Rücksicht auf § 52Abs. 1 u. 3, auf die im Gesetze beabsichtigte Gleichmachung der Schutzfristengegen Nachdruck und unbefugte Aufführung und auf die Natur der öffentlichenAufführung alsVeröffentlichung (oben § 87 Anm. 14) mufs man sich für dieerste Alternative entscheiden. Anders Wächter, Autorr. S. 327 ff. Bei einemWerke der bildenden Kunst wird auch durch anonyme oder pseudonyme öffentlicheAusstellung die dreifsigjährige Frist in Lauf gesetzt, wofür hier auch der Wortlautdes Gesetzes (§ 9 u. bes. § 13) deutlich spricht. A. M. Klostermann, Urhebcrr.S. 166, Wächter, Urhebcrr. S. 137. Aber soll es denn für immer ungewifsbleiben, ob ein in einem Museum ausgehängtes namenloses Bild, dessen UrheberNiemand kennt, nachgebildet werden darf?

11 R.Ges. I § 14, II § 10; ebenso Oesterr. Pat. § 16 u. Entw. II § 51. Vgl.Wächter, Autorr. S. 148 ff., Urheberr. S. 135 ff, Dambach S. 120 ff,Scheele S. 65 ff.