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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

rechnet * * * 4 5 . Im Falle der Miturheberschaft erlischt das zur gesummtenHand erworbene Urheberrecht erst dreifsig Jahre nach dem Tode des letzt-lebenden Miturhebers 6 . Diese regelmäfsige Dauer des Urheberrechtesist unabhängig davon, ob das Werk unveröffentlicht oder ob undwann es veröffentlicht ist. Folgerichtig läfst daher das deutsche Bechtauch an posthumen Werken das Urheberrecht dreifsig Jahre nachdem Tode des Urhebers erlöschen 6 . Bei veröffentlichten Werken istjedoch die regelmäfsige Dauer des Urheberrechtes dadurch bedingt, dafsdas Werk als ein gehörig benanntes Werk veröffentlicht oder recht-zeitig in ein solches umgewandelt ist 7 .

Pat. § 13 u. Entw. II § 43 Abs. 1, Schweiz. Ges. Art. 2 Abs. 1. Dagegen beträgt

die regelmäfsige Schutzfrist nach Franzos. Ges. v. 14. Juli 1866 Art. 1, Ungar. § 11,Dän. Ges. v. 21. Febr. 1868, Schwed. Ges. v. 1877 Art. 7, Norweg. v. 1876 § 7,Russ. § 2, Portug. Gb. Art. 579 u. Belg. Ges. Art. 2 fünfzig und nach Span. Ges.Art. 6 sogar achtzig Jahre nach dem Tode. Abweichende Systeme gelten nachengl. u. niederländ. R. (Minimalfristen von 42 resp. 50 Jahren seit dem Erscheinenund Verlängerungen im Falle längerer Lebensdauer), amerikan. R. (vgl. Oster-rieth S. 53 Anm. 239), Italien. Ges. Art. 9 (40 Jahre oder längere Lebenszeit, dannaber noch 40 Jahre lang Anspruch auf fünf Prozent des Ertrages) und anderen Ges.(vgl. Osterrieth a. a. 0.). Zeitlich unbeschränkt ist das Urheberrecht derRegel nach in Mexiko, Guatemala u. Venezuela (Osterrieth a. a. 0.52 Anm. 231).Verlängerung der Schutzfrist durch Privileg ist noch nach dem Oesterr. Pat. § 17zulässig, nach deut. R. unzulässig (vgl. oben § 86 Anm. 90). Ueber das ältere

deut. R. vgl. Wächter, Verlagsr. S. 426 ff., Kl oster mann, Geist. Eigth. S. 268 ff.,Anders S. 285 Anm. 100.

4 R.Ges. I § 16, II § 13.

5 R.Ges. I § 9 Abs. 1 u. dazu oben § 86 Anm. 64 u. Anm. 70. Dagegen er-lischt das Miturheberrecht nach dem Oesterr. Pat. § 14 litt, c 30 Jahre (nach Entw. II§ 43 Abs. 3 40 Jahre) nach dem Erscheinen. Gesonderte Urheberrechte an Be-standtlieilen desselben Werkes oder an dem Ganzen und den Theilen eines Werkeshaben ein jedes seine besondere Dauer; R.Ges. I § 9 Abs. 2, oben § 86 Anm. 69 u. 72

6 R.Ges. I § 12, § 52 Abs. 1 u. 2, II § 11; oben § 86 Anm. 54. EbensoOesterr. Entw. TI § 43 Abs. 1 (jedoch bei Werken, die in den letzten 5 Jahrender Schutzfrist erschienen sind, erst 5 Jahre nach dem Erscheinen). Vgl. Ungar.Ges. § 14 (50 Jahre nach dem Tode, aber bei Werken, die in den letzten 5 Jahrenerschienen sind, noch 5 Jahre). Anders natürlich die Gesetze, die dem Heraus-geber oder dem Eigenthümer von Inedita ein Urheberrecht zuschreiben; vgl. oben§ 86 Anm. 55 u. 60. Aber auch Gesetze, die nicht auf diesem Standpunkte stehen,gewähren für posthume Werke eine vom Erscheinen an berechnete Schutzfrist; soehemals der B.B. v. 19. Juni 1845 u. jetzt das Oesterr. Pat. § 14 litt. d. u. dasSchweiz. Ges. Art. 2 (vgl. jedoch Art. 3) eine Frist von 30, das Norweg. Ges. § 10,Schwed. § 8, Russ. § 3 u. Portug. Art. 585 eine Frist von 50 Jahren seit dem Er-scheinen. Die deut. Regierungsvorlage v. 1870 § 12 wollte 30 Jahre nach demErscheinen, aber nur im Falle des Erscheinens vor Ablauf von 30 Jahren nachdem Tode schützen.

7 Hierüber oben § 86 Anm. 7375.