§ 90. Beendigung des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 821
oder Vorrichtungen als Schiedsrichter zu verhandeln und zu ent-scheiden 40 .
VI. Verjährung 41 . Die Strafverfolgung der Urheberrechts-verletzungen und die Klagen auf Entschädigung aus solchen mit Ein-schlufs der Bereicherungsklage verjähren in drei Jahren 43 . Der Laufder Verjährung beginnt bei Nachdruck und verbotener Nachbildungmit dem Tage der ersten Verbreitung, bei unbefugter gewerblicherVerbreitung mit dem Tage der letzten Verbreitung, bei unbefugteröffentlicher Aufführung mit dem Tage der Aufführung 48 . Ueber dieUnterbrechung der Verjährung entscheiden die allgemeinen Rechts-sätze 44 . Keiner Verjährung unterliegt der Anspruch auf Einziehungvon Exemplaren und Vorrichtungen 45 .
§ 90. Beendigung des litterarischen und künstlerischen
Urheberrechts.
I. Zeitablauf. Das Urheberrecht hat eine zeitlich begrenzteLebensdauer L Es erlischt daher durch Zeitablauf. Mit ihm erlöschenalle aus ihm abgeleiteten Rechte. Das Geisteswerk, an dem es be-stand, wird somit Gemeingut * 1 2 .
1. Regelmäfsige Dauer. Der Regel nach besteht das Ur-heberrecht während der Lebensdauer des Urhebers und dreifsigJahre nach seinem Tode 3 . Das Todesjahr wird hierbei nicht einge-
40 R.Ges. I § 31 Abs. 2.
41 R.Ges. I § 33-34 u. 37—38, 43, 45, 56, II § 16; Wächter, Autorr.■S. 286 ff., Urheberr. S. 269 ff., Daude S. 76 ff., 101, 127, Scheele S. 105 ff
42 Die Strafverfolgung wegen Unterlassung der Quellenangabe verjährt schonin drei Monaten seit dem Tage der ersten Verbreitung des Abdrucks; R.Ges. I § 37.
43 Wegen jeder Aufführung läuft eine besondere Verjährung; R.O.I-I.G. XXIV 281.
44 R.Ges. I § 38. Die Verjährung der Entschädigungsklage wird durch Ein-leitung des Strafverfahrens und die Verjährung der Strafverfolgung durch Anstellungder Entschädigungsklage nicht unterbrochen.
45 R.Ges. I § 36. Der Anspruch erlischt jedoch, sobald das Urheberrechtselbst erlischt.
1 Oben § 85 III 7 e S. 768. Dazu Wächter, Verlagsr. S. 426 ff., Autorr.S. 138 ff, 297 ff, 327 ff, Urheberr. S. 125 ff.; Klostermann, Geist. Eigth. S. 268 ff.,Urheberr. S. 159 ff., b. Endemann II 270 ff.; Harum S. 176 ff.; Dambach S. 99 ff:Anders S. 262 ff; Stobbe § 162 II; Daude S. 37 ff, 93 ff., 113 ff; Oster-rieth S. 52 ff. u. 95 ff.; Schuster S. 288 ff.
2 Der Urheber selbst, sofern das Urheberrecht ausnahmsweise bei seinenLebzeiten erlischt, und seine Erben und Rechtsnachfolger üben nunmehr, falls siesolche Handlungen, wie sie ihnen bisher kraft Urheberrechtes zustanden, fernerhinvornehmen, nicht mehr Urheberrecht, sondern die allgemeine Freiheit des Gemein-gebrauches aus.
3 R.Ges. I § 8, § 52 Abs. 1, II § 9 Abs. 1. — Uebereinstimmend Oesterr.