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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Einziehung der Nachdrucks- oder Nachbildungsvorrichtungen erfolgtauch im Falle des blofsen Versuches 38 .

IV. Verfahren 34 . Die Verfolgung der Urheberrechtsverletz-ungen findet bei den ordentlichen Gerichten im Wege des Strafpro-zesses oder des Civilprozesses statt 85 . Das gerichtliche Strafverfahrenwird nur auf Antrag des Verletzten eingeleitet 86 . Berechtigt zur Ver-folgung ist Jeder, der in seinem Urheberrechte oder seinem aus demUrheberrechte abgeleiteten ausschliefslichen Rechte beeinträchtigt odergefährdet ist 37 .

V. Sach verständigen vereine. In allen Staaten des deut-schen Reiches bestehen litterarische, musikalische und künstlerischeSachverständigenvereine 38 , die als öffentlich bestellte Kollegien aufErfordern des Richters Gutachten über technische Fragen abzugebenhaben 30 und überdies befugt sind, auf Anrufen der Betheiligten überstreitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung von Exemplaren

Urheberr. S. 225 ff., Dambach S. 157, Stobbe III 431. Unrichtig Kloster-mann, Urheberr. S. 35: schon die Herstellung eines Druckbogens sei vollendeterpartieller Nachdruck. Ueber Versuch unbefugter Aufführung vgl. Daude S. 99,Scheele S. 146. Ueber das ältere Recht Wächter, Verlagsr. S. 507, 612 ff,Kloster mann, Geist. Eigth. S. 400 ff.;,über das östcrr. R. Schuster S. 263 ff.

33 R.Ges. I § 22 Abs. 2.

3i R.Ges. I § 2632, 43, 45, 56, II § 16; Wächter, Autorr. S. 267 ff,337ff., Daude S. 66ff., 86 ff., 100ff, 127ff. Das Nähere gehört ins Prozefsrecht.

35 Auf Strafe und auf Bufse kann nur der Strafrichter erkennen; wer eineBufse fordert, mufs sich gemäfs Str.Pr.O. § 443446 der öffentlichen Klage alsNebenkläger anschliefsen. Auf blofse Entschädigung erkennt der Civilrickter. DieEinziehung kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, wie im Civilrechtswege ver-folgt werden; R.Ges. I § 26 Abs. 2.

36 R.Ges. I § 25. Der Antrag kann bis zur Verkündigung eines Strafurtheileszurückgenommen werden. Das Antragsrecht erlischt mit Ablauf von drei Monatennach erlangter Kenntnifs von dem Vergehen und der Person des Tkäters; § 35.

37 R.Ges. I § 28 u. dazu oben § 88 Anm. 2426. Eine Legitimation zumAnträge und zur Klage wird durch die oben § 86 Anm. 7678 besprochene Legiti-mation zur Geltendmachung der Urheberrechte begründet.

38 R.Ges. I § 31, 49, II § 16 Abs. 2; Instruktionen des Bundeskanzleramtesv. 12. Dez. 1870 u. des Reichskanzleramtes v. 29. Febr. 1876, mit Abänderungenv. 16. Juli 1879 u. 25. Okt. 1882 (b. Daude S. 72ff. u. 231 ff). Den litterarischenSachverständigenvereinen gehören Gelehrte, Schriftsteller, Buchhändler und anderegeeignete Personen, den musikalischen Komponisten, Musikverständige und Musi-kalienhändler, den künstlerischen Künstler verschiedener Kunstzweige, Kunsthändler,Kunstgewerbtreibende und andere Kunstverständige an.

39 Der Richter braucht ein Gutachten nicht einzuholen und wird durchdas Gutachten nicht gebunden; er kann auch andere Sachverständige befragen;R.Ges. I § 30.