§ 89. Schutz des Iittcrariscken und künstlerischen Urheberrechts. 819
Beseitigung vorhandener und Unterlassung künftiger Störungen zu 25 .Darum erfolgt die Einziehung der Exemplare und Vorrichtungen auchim Falle schuldloser Urheberrechtsverletzung und gegen schuldloseEigenthümer 26 . Ueberdies haftet der Veranstalter eines Nachdruckesoder einer verbotenen Nachbildung, wenn ihn kein Verschulden trifft,dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger für den entstandenenSchaden trotzdem bis zur Höhe seiner Bereicherung, der Veranstaltereiner unbefugten öffentlichen Aufführung sogar unbedingt auf Höheseiner Bereicherung 27 .
3. T hat er. Die Rechtsfolgen der Urheberrechtsverletzung
treffen in den Fallen des Nachdruckes, der verbotenen Nachbildungund der unbefugten öffentlichen Aufführung nicht blos den Veran-stalter, sondern auch den Veranlasser 28 . Haben Beide schuldhaft ge-handelt, so haften sie dem Berechtigten solidarisch 20 . Auch dieübrigen Theilnehmer an einem Urheberrechtsdelikte sind nach allge-meinen Grundsätzen strafbar und ersatzpflichtig 30 . Sind mehrereBetheiligte zu einer Bufse verurtheilt, so haften sie für die Bufse
stets als Gesammtschuldner 31 .
4. Versuch. Strafe und Entschädigungspflicht knüpfen sich
nur an die vollendete Urheberrechtsverletzuug. Der Nachdruck oderdie verbotene Nachbildung sind aber bereits vollendet, wenn ein
Exemplar im In- oder Auslande rechtswidrig hergestellt ist 32 . Die
25 Was oben S. 815 unter 1 gesagt ist, gilt natürlich auch gegenüber allen aus-drücklich verbotenen Eingriffen in das Urheberrecht.
28 R.Ges. I § 21 Abs. 4 u. oben Anm. 20.
21 R.Ges. I § 18 Abs. 6 u. § 55 Abs. 4; dazu K.Ger. XII Nr. 23 (auch wer
durch einen nicht von ihm selbst, aber von einem Anderen in seinem Namen undfür seine Rechnung veranstalteten Nachdruck bereichert ist, haftet); R.O.II.G. XXIINr. 80 (Bereicherung aus Aufführung). Vgl. Endemann S. 85, Dambach S. 148,251, Wächter, Autorr. S. 222, 233, 335 ff., Urheberr. S. 232 ff, Schuster S. 276,Scheele S. 77 ff u. 149.
28 R.Ges. I § 20 Abs. 1 u. § 54 Abs. 2; Wächter, Autorr. S. 232 ff. u.334, Urheberr. S. 232 ff
29 R.Ges. I § 20 Abs. 2.
30 R.Ges. I § 20 Abs. 3. Hiernach sind Gehülfen und Begünstiger im Falledes Verschuldens ersatzpflichtig und zwar solidarisch. — Der gewerbemäfsige Ver-breiter haftet nicht als Gehülfe, sondern aus einem eignen Delikte, somit auchnicht solidarisch mit dem Veranstalter oder Veranlasser des Nachdruckes oder derNachbildung; der Veranstalter und Veranlasser können aber, wenn sie als solchehaftfrei sind, als Verbreiter strafbar und entschädigungspflichtig sein; R.Ges. I§ 25 Abs. 3.
31 R.Ges. I § 18 Abs. 4.
32 R.Ges. I § 22. Es mufs aber ein zur Verbreitung geeignetes vollständigesExemplar hergestellt sein; Endemann S. 53 ff, Wächter, Autorr. 8. 223 ff.,
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