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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
sich nicht um eine strafrechtliche Konfiskation, sondern um einenrein privatrechtlichen Anspruch des Urhebers oder seines Rechtsnach-folgers auf Sicherung 18 . Darum darf der Eingriff in das Eigenthuman den gefährdenden Gegenständen nicht weiter erstreckt werden, alsdies der Sicherungszweck erheischt 10 . Auch ist die Einziehung nurstatthaft, so lange sich die Gegenstände im Eigenthum Jemandes be-finden, dem sie eine verbotene Vervielfältigung oder Verbreitung er-möglichen 20 . Andrerseits steht es dem Berechtigten frei, die Gegen-stände ganz oder tlieilweise gegen Ersatz der Herstellungskosten zuübernehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletztoder gefährdet werden 21 .
2. Verschulden. Strafe wie Entschädigungspflicht treten nurim Falle eines Verschuldens ein. Den gewerbemäfsigen Verbreitertreffen sie nur bei vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung 22 . Bei denübrigen Urheberrechtsverletzungen genügt Fahrlässigkeit 23 . Dochfällt die Strafe weg, wenn der Thäter auf Grund eines entschuldbarenthatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben gehandelthat 24 .
Auch die schuldlose Urheberrechtsverletzung bleibt aberkeineswegs ohne Rechtsfolgen. Vielmehr steht dem Verletzten injedem Falle der Anspruch auf Anerkennung seines Rechtes und auf
18 A. M. Klostermann a. a. 0.; vgl. aber die übrigen in Anm. 17 genanntenSchriftsteller, auch R.Ges. I § 26 Abs. 2.
19 Ist eine Unschädlichmachung ohne Vernichtung ausführbar, so ist sie vor-zunehmen; die Gegenstände sind dann dem Eigenthümer zurückzugeben. Bei blospartiellem Nachdruck oder partieller Nachbildung erstreckt sich die Einziehung nurauf den gefährdenden Theil. R.Ges. I § 21 Abs. 1—2.
20 Das R.Ges. I § 21 Abs. 3—4 verordnet die Einziehung gegen den Veranstalterdes Nachdrucks, den Veranlasser, den Drucker, den Sortimentsbuchhändler, dengewerbsmäßigen Verbreiter und die Erben des Veranstalters oder Veranlassers.Keiner Einziehung unterliegen insbesondere die in das Eigenthum von Geniefsernübergegangeuen Exemplare.
21 R.Ges. I § 21 Abs. 5. Dies ist ein singuläres Aneignungsrecht, das demBerechtigten zu seiner Sicherung gewährt ist, aber über seinen Zweck hinausreicht.Man darf es nicht mit Klostermann, Geist. Eigth. S. 415 ff., aus einem kraftUrheberschaft von Rechtswegen eintretenden Eigenthumserwerbe herleiten.
22 R.Ges. I § 25 Abs. 1.
23 R.Ges. I § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 54, II § 16.
24 R.Ges. I § 18 Abs. 2. Diese Straffreiheit geht im Falle des Rechtsirrthumsüber das — freilich sehr bestrittene — Mafs hinaus, in dem sonst der Rechts-irrthum von Strafe befreit; mit der Strafe fällt auch die Bufse, nicht aber dieEntschädigung weg. Vgl. Wächter, Autorr. S. 221, Urheberr. S. 224, Kloster-mann, Urheberr. S. 37, Dambach S. 136 ff., Daude S. 57; R.Ger. in Str.S. XNr. 118, XV Nr. 126.