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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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817
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§ 89. Schutz des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 817

als Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark, die im Unver-mögensfalle in eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten umzuwandelnist, bedroht 12 .

b. Entschädigung oder Bufse. Der Verletzte hat einenAnspruch auf Schadensersatz 13 . Darüber, ob ihm ein Schade ent-standen ist und wie hoch sich dieser beläuft, entscheidet freies richter-liches Ermessen 14 . Nur bei der unbefugten öffentlichen Aufführungist der Betrag der Entschädigung gesetzlich auf die gesammte Brutto-einnahme von jeder Aufführung festgesetzt 15 .

Statt der Entschädigung kann dem Verletzten auf sein Ver-langen neben einer erkannten Strafe eine Bufse bis zum Betrage von6000 Mark zuerkannt werden, die dann aber jeden weiteren Ent-schädigungsanspruch ausschliefst 16 .

c. Einziehung. Die vorräthigen Nachdrucks- oder Nach-bildungsexemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus-schliefslich bestimmten Vorrichtungen unterliegen der Einziehung undsind nach rechtskräftig erkannter Einziehung entweder zu vernichtenoder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden 17 . Hierbei handelt es

12 R.Ges. I § 18, 25, 54. Wegen Rückfalles findet nach § 23 keine Erhöhungder Strafe über dieses Mafs statt. Auf Unterlassung der Quellenangabe stehtnur Geldstrafe bis zu 60 Mark, die nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt werdenkann. Vgl. Wächter, Autorr. S. 241 ff., 336, Urhebern. S. 242 ff., Dambachin Holtzendorffs Handln des Strafr. III 1022 ff., v. Liszt, Strafr. § 124125.

13 R.Ges. I § 18, 20, 25, 43, 45, 54, II § 16.

u R.Ges. I § 19. Dies ist nach C.Pr.O. § 260 keine Besonderheit mehr. Vgl.übrigens Wächter, Autorr. S. 236 ff., Urheberr. S. 236 ff; über das ältere RechtVerlagsr. S. 666 ff. u. Klostermann, Geist. Eigth. S. 425 fl.

15 R.Ges. I § 55. Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken auf-geführt, so tritt ein verhältnifsmäfsiger Theil der Einnahme an die Stelle. Wenndie Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden ist, entscheidetauch hier freies richterliches Ermessen. Vgl. Wächter, Autorr. S. 334 ff,Daude S. 97 ff, Scheele S. 148 ff, R.O.H.G. X 116.

16 R.Ges. I § 18 Abs. 34. Auch im Falle unbefugter öffentlicher Auf-führung; R.Ger. in Str.S. I Kr. 158, VI Nr. 131. Vgl. Wächter, Autorr.S. 248 ff. u. 336 Anm. 32, Urheberr. S. 246 ff., Stobbe III 433 u. 434, ScheeleS. 76 ff. Ueber die Natur dieser Bufse ist im Obligationenrecht zu handeln.

17 R.Ges. I § 21, 25, 43, 45, II § 16. Vgl. Klostermann, Geist. Eigth.S. 415 ff. u. h. Endemann II 249 ff., Wächter, Autorr. S. 255 ff., Urheberr.S. 253 ff, Dambach, Urheberr. S. 151 ff, Endemann S. 50 ff, Stobbe III433 ff, Daude S. 61 ff., Scheele S. 84 ff., Schuster S. 276 ff. und über dasOesterr. R. S. 264 ff. Die Einziehung bezieht sich auf Formen, Platten, Steine,Stereotypabgüsse u. s. w., nicht aber auf den zerlegbaren gewöhnlichen Druck-satz. Bei unbefugter öffentlicher Aufführung ist die Einziehung der Vorrich-tungen vom Gesetze nicht vorgesehen, hierdurch aber eine Beschlagnahme zurSicherung nicht ausgeschlossen; Wächter, Autorr. S. 336, Daude S. 99 ff.

Binding, Handtuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 52