816
Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
wissenschaftlichen oder technischen Abbildung oder eines Tonwerkes 4 5 .Unter den Begriff des „Nachdruckes“ fällt auch der rechtswidrigeErstdruck einer Handschrift oder eines Vortrages; die Vervielfältigungdurch ein dem Druck gleichgestelltes Verfahren und insbesondere auchdurch Abschreiben; der vertragswidrige Neudruck des Verlegers oderdes Urhebers selbst und der vertragswidrige Zuvieldruck des Ver-legers; die rechtswidrige Vervielfältigung einer Uebersetzung odereiner Bearbeitung des Werkes 6 .
2. Die unbefugte öffentliche Aufführung eines drama-tischen, musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes 6 .
8. Die verbotene Nachbildung, d. h. die in Verbreitungs-absicht erfolgte unbefugte Nachbildung eines Werkes der bildendenKünste 7 .
4. Die gewerbemäfsige Verbreitung von rechtswidrighergestellten Exemplaren eines Werkes 8 .
5. Die Unterlassung der Quellenangabe bei erlaubtenEntlehnungen aus einem fremden Werke 9 .
III. Rechtsfolgen der Urheberrechtsdelikte. Diemöglichen Folgen eines Urheberrechtsdeliktes sind sowohl strafrecht-licher wie privatrechtlicher Natur 10 11 . Nur die Unterlassung derQuellenangabe zieht immer nur Straffolgen nach sich u .
1. Drei Arten von Rechtsfolgen sind zu unterscheiden.
a. Oeffentliche Strafe. Die Urheberrechtsverletzung ist
4 R.Ges. I § 4 Abs. 1, § 43 u. § 45 u. dazu oben § 87 Anm. 84—85.
5 R.Ges. I § 4 Abs. 2—3, § 5—6 u. § 46; dazu oben § 87 Anm. 8 ff., 24ff., 30 ff.,42 ff., 47 ff., § 88 Anm. 21 u. 23.
6 R.Ges. I § 54; vgl. oben § 87 Anm. 15 u. 52—62.
7 R.Ges. II § 5. Unter diesen Begriff fällt auch die nicht mechanische, diemittelbare, die kunstgewerbliche, die partielle, die abändernde, sowie die vom Ver-leger unter Verletzung des Urheberrechtes oder vom Urheber unter Verletzung desVerlagsrechtes begangene Nachbildung; oben § 87 III 4 u. § 88 Anm. 21 u. 23.
8 R.Ges. I § 25 u. II § 16; oben § 87 IV.
9 R.Ges. I § 24, 44, 47, II § 6 Z. 4. — Dazu tritt die in R.Ges. II § 6 Z. 1mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bedrohte Anbringung des Namens oder Monogrammesdes Urhebers auf einer erlaubten Einzelkopie, die aber nicht Urbeberrecbtsver-letzung, sondern Nameiirechtsverletzung ist; oben § 87 Anm. 70. — Noch andereDelikte, die über den Kreis der Urheberrechtsverletzungen hinausreicken, will derOesterr. Entw. II § 54 Z. 4 u. § 55 mit Strafe bedrohen.
10 Ueber die Straffolgen gehört das Nähere ins Strafrecht. Die privatrecht-lichen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung gehören ins Obligationenrecht, sindaber des Zusammenhanges wegen hier zu erwähnen.
11 R.Ges. I § 24 schliefst ausdrücklich jeden Entschädigungsanspruch aus.Vgl. Wächter, Autorr. S. 265 ff.