§ 89. Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 815
§ 89. Schutz des litterarischen und künstlerischenUrheberrechts.
I. U e b e r h a u p t. Das Urheberrecht ist als absolutes Privat-recht durch eine civilrechtliche Klage auf Anerkennung und auf Be-seitigung vorhandener und Unterlassung künftiger Beeinträchtigungengegen Jedermann geschützt. Diesen Schutz geniefst der Berechtigteauch gegen solche Bedrohungen oder Störungen seines Rechtes, dienicht durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung verboten sindLIm Falle schuldhafter Verletzung seines Rechtes kann er nach allge-meinen Grundsätzen auch Ersatz eines ihm zugefügten Schadens for-dern. Dagegen ist nach dem Satze „nulla poena sine lege“ jedeStraffolge einer nicht ausdrücklich mit Strafe bedrohten Urheberrechts-verletzung ausgeschlossen * 1 2 .
II. Besondere Urheberrechts delikte. Der Urheber-rechtsschutz ist dadurch verstärkt, dafs bestimmte Urheberrechtsver-letzungen besonders verboten und zu strafbaren Handlungen ge-stempelt sind 3 . Ihre Strafbarkeit hängt freilich von dem Hinzutrittsubjektiver Voraussetzungen ab. Immer aber erscheinen sie als vomGesetze selbst für objektiv rechtswidrig erklärte Handlungen. Solchebesonderen Urheberrechtsdelikte sind:
1. Der Nachdruck, d. h. die in Verbreitungsabsicht erfolgteunbefugte mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, einer
lungen einem mindestens unter Umständen übertragbaren Vermögensrechte einver-leibt hat. — Soweit das Urheberrecht pfändbar ist, richtet sich die Pfändung nachC.Pr.O. § 754.
1 So das R.Ger. XII Nr. 4 S. 17 ff., auch XII Nr. 12; vgl. Beseler § 211 II,Kollier, Autorr. S. 304 ff. Unrichtig O.L.G. Frankf. b. Seuff. XLII Nr. 317. —Hierher gehört der schon erwähnte Schutz des Urheberrechtes gegen unbefugteVeröffentlichung durch Vortrag (oben § 87 Anm. 16) und Ausstellung (ib. Anm. 18),gegen Eingriffe des Verlegers oder Aufführungsberechtigten in den inneren Bestanddes Werkes (§ 87 Anm. 21—22 u. § 88 Anm. 21), gegen unbefugte Verbreitung beigetheiltem Verlagsrechte (§ 88 Anm. 26), gegen Eingriffe des Urhebers selbst inein ausschliefsliches Aufführungsrecht (ib. Anm. 23). Zweifellos kann ferner kraftdes Urheberrechtes gegen den, der sich fälschlich die Urheberschaft oder ein ausihr abgeleitetes Recht anmafst, auf Feststellung der Nichtberechtigung und folge-weise z. B. auf Löschung eines unrichtigen Eintrags in der Eintragsrolle ge-klagt werden.
2 Dies betont mit Recht Schuster S. 260 ff. u. sonst; er gelangt aber zuunrichtigen Ergebnissen, weil er durchweg „strafbare Urheberrechtsverletzung“ und„Urheberrechtsverletzung“ identifizirt.
3 R.Ges. I § 4-6, 18—25, 43, 45-46, 54-56, II § 5 u. 16. Vgl. dazuSchweiz. Ges. Art. 12—14, Oesterr. Entw. II § 53—55.