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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Aufführungsrechte oder Nachbildungsrechte aufzwingen 40 . Im gleichenUmfange sind die Erben des Urhebers gegen Zwangsvollstreckung ge-schützt 41 . Aber auch in der Hand sonstiger Rechtsnachfolger sinddie aus dem Urheberrechte abgeleiteten personenrechtlichen Befug-nisse nicht nur selbstverständlich insoweit, als sie unübertragbar sind,sondern überhaupt insoweit, als sie nicht blos unselbständige Bestand-theile eines Vermögensrechtes bilden, der Pfändung entrückt 42 . Da-gegen unterliegen alle aus bereits erfolgter Nutzbarmachung des Ur-heberrechtes entsprungenen vermögensrechtlichen Befugnisse derZwangsvollstreckung 43 . Sobald daher der Urheber oder seine Erbeneine Veröffentlichung oder eine neue Wiedergabe oder Verbreitungwollen, können sie die ihnen hieraus erwachsenden Vermögensrechteihren Gläubigern nicht vorenthalten 44 . Und soweit übertragenes Ur-heberrecht sich als ein selbständiges Vermögensrecht darstellt, ist esder Pfändung unterworfen 45 .
40 Harum S. 167, Endemann S. 15, Wächter, Autorr. S. 112 ff. u. Umheben - . S. 103 (anders Verlagsr. S. 318), Dambach S. 37, Stobbe a. a. 0. (jedochmit einer Inkonsequenz in Anm. 12), Anders S. 136, Bekker a. a. 0. S. 84,Schuster a. a. 0., Scheele S. 13. — Abweichend Klostermann, UrhebernS. 26 u. 142 u. b. Endemann II 270, u. namentlich Köhler a. a. 0. (für neueAuflagen wie neue Aufführungen).
U Harum a. a. 0., Endemann a. a. 0., Dambach S. 36 ff., Stobbea. a. 0., Anders S. 137, Bekker a. a. 0., Daude S. 37, Schuster, WesenS. 47 ff. — Abweichend Wächter, Urheberr. S. 104 (während er Autorr. S. 114mindestens den Zwang zur ersten Veröffentlichung auch gegen die Erben ausschlofs).
42 Also z. B. ein unter Lebenden oder von Todeswegen eingeräumtes Be-arbeitungsrecht, U ebersetzungsrecht, künstlerisches Nachbildungsrecht (durch Kopie,Stich u. dergleichen) u. s. w., aber auch das Recht zur diskretionären Entscheidungüber Veröffentlichung, Veranstaltung einer neuen Auflage u. s. w.; dazu obenAnm. 35. —■ Unrichtig Wächter, Autorr. S. 114 u. Urheberr. S. 104, u. Bekkera. a. 0. S. 83 litt. c.
43 Oesterr. Entw. II § 14 Abs. 2: „alle kraft des Urheberrechts erworbenenvermögensrechtlichen Ansprüche“. Dazu gehören nicht blos Honorar- oder Tantieme-ansprüche aus urheberrechtlichen Verträgen, sondern auch Ansprüche auf Ent-schädigung oder Bufse aus Urheberrechtsverletzungen. — Handschriften, Kunst-werke, Vervielfältigungs- und Nachbildungsexemplare als körperliche Sachen sindnatürlich pfändbar (Oesterr. Entw. a. a. 0., Dambach S. 38, Stobbe a. a. 0.),solche Pfändung überträgt aber kein Urheberrecht.
44 Bekker a. a. 0. litt, f u. S. 84. — Veräufserungen von Urheberrecht zurVenverthung als Vermögensobjekt sind vor der Konkurseröffnung aus R.Konk.O.§ 22 ff. u. R.Ges. v. 21. Juli 1879 § 3 anfechtbar, nach der Konkurseröffnung durchR.Konk.O. § 6 gebunden.
45 Somit namentlich Verlagsrechte und Aufführungsrechte. Der Urheber mufssich hier die von ihm gewollte Veröffentlichung und Wiedergabe auch durch einenihm nicht genehmen Dritten gefallen lassen, da er die Befugnifs zu diesen Hand-