§ 88. Uebertragung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 813
Hiernach wird z. B. durch die eheliche Gütergemeinschaft dasVerfügungsrecht über das von einem Ehegatten oder dessen Erblassergeschaffene Geisteswerk nicht vergemeinschaftet, während die aus ge-troffener Verfügung entspringenden nutzbaren Rechte in die Gemein-schaft fallen 86 .
Ebenso erstreckt sich eine vormundschaftliche Verfügungsmachtüber fremdes Vermögen nicht auf personenrechtliche Befugnisse ur-heberrechtlicher Herkunft 3 7 .
Endlich ist das Urheberrecht in seinem personenrechtlichen In-halte unpfändhar und somit auch dem Beschlagnahmerechte der Kon-kursgläubiger entzogen 38 . Dem Urheber selbst können die Gläubigernicht nur niemals eine ungewollte Veröffentlichung seines Geistes-werkes abnöthigen 39 , sondern auch nach erfolgter Veröffentlichungkeine erweiterte oder veränderte Veröffentlichung durch Veranstaltungeiner neuen Auflage oder Uebersetzung oder durch Ertheilung neuer
36 Gierke, Genossenschaftstli. S. 381 Anm. 2.
37 Der Altersvormund und der Vormund eines Geisteskranken ist kraft seinerzugleich personenrechtlichen Vertretungsmacht an sich auch zur Verfügung überdie von seinem Mündel geschaffenen oder ererbten Urheberrechte befugt. Dochwird man auch ihm eine solche Verfügungsmacht versagen müssen, sobald derMinderjährige schon oder der Geisteskranke noch die zu eigner Verfügung erforder-liche Einsicht besitzt. Die Ehevogtei, die Vormundschaft über Abwesende und dieVormundschaft über Verschwender gewähren keinerlei Verfügungsmacht über Geistes-werke. Vgi. Beklcer, Pand. I 84.
38 Vgl. über die sehr streitige Frage Renouard II 349ff., Mandry S. 329 ff.,Dambach S. 36 ff., Endemann S. 15 ff., Klostermann, Urheberr. S. 140 ff. u.b. Endemann II 269 ff., Wächter, Autorr. S. 111 ff., Urheberr. S. 102 ff.,Stobbe III 46, Anders S. 133 ff., Köhler, Autorr. S. 137 ff., Arch. f. c. Pr.LXXXII 228 ff. u. Le droit de l’auteur (oben § 85 Anm. 32) VII 82 ff., DaudeS. 36 ff., Beklcer, Pand. I § 25 Beil. IV, Wach, Civilproz. I 420 ff., Schuster,Wesen S. 41 ff., Tonkunst S. 132, Osterrieth S. 105, Scheele S. 11 ff. — Diedeut. Gesetzgebung schweigt, da über den § 44 der Regierungsvorlage, der dieZwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger grund-sätzlich ausschlofs, keine Einigung erzielt wurde. Das Bayr. Ges. v. 1865 Art. 50versagte die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber selbst, der Oesterr. Entw. II§ 14 Abs. 2 will sie gegen den Urheber und seine Erben versagen. Vgl. auchUngar. Ges. § 4, Belg. Art. 9.
39 Hierüber ist man im Wesentlichen einig. Doch halten Köhler u. Oster-rieth die Zwangsveröffentlichung nur so lange für unzulässig, bis der Urheber seinWerk erkennbar zur Veröffentlichung bestimmt hat. Der Urheber kann aber viel-mehr, ohne dafs die Gläubiger widersprechen könnten, bis zur wirklich erfolgtenVeröffentlichung seinen Entschlufs ändern, den begonnenen Druck einstampfenlassen, das Kunstwerk vernichten u. s. w. —■ Der Zwangsvollstreckung entzogen istjede Art von Veröffentlichung, nicht blos die durch Herausgabe oder Aufführung,sondern auch die durch Ausstellung oder Vorlesen (a. M. Anders S. 144 ff.).