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Viertes Kapitel. Persönlicbkeitsrechte.
ihre gesonderten Antheile beziehen sich nur auf die aus Nutzbar-machung des Urheberrechtes bereits entstandenen oder später ent-stellenden vermögensrechtlichen Ansprüche 2fl . Der Urheber kanndurch Verfügung von Todeswegen sowohl das Urheberrecht im Ganzenwie jede einzelne in ihm enthaltene Befuguifs einem seiner Erbenoder einer anderen Person übertragen 80 . Dagegen kann er das vonihm hinterlassene Urheberrecht nicht mit rechtlicher Wirksamkeit ein-schränken und somit z. B. die Veröffentlichung eines Werkes durchsein Verbot nicht hindern 81 . Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder an-derer zu erblosen Verlassenschaften berechtigter Personen findet aufdas Urheberrecht und die aus ihm abgeleiteten Rechte nicht statt 82 .
IV. Ungewollter Uebergang. Abgesehen vom Erbgangeunterliegt das Urheberrecht keineswegs in demselben Umfange, indem es übertragbar ist, auch einem ungewollten Rechtsübergange.Wo vielmehr ein solcher Uebergang stattfindet, erstreckt er sich nurauf die vermögensrechtlichen Ausflüsse, nicht auf den personenrecht-lichen Kern des Urheberrechtes 38 . Der Urheber kann die Verfügungüber sein Geisteserzeugnifs einem Anderen anvertrauen, sie kann ihmaber nicht ohne seinen Willen abhanden kommen oder von einemAnderen entwunden werden. In der gleichen Lage befindet sich derErbe des Urhebers 34 . Und selbst die einem Dritten vom Urheberoder seinen Erben übertragene Verfügungsmacht kann mit demRechte einer weiteren Uebertragung ausgerüstet sein, ohne hiermitdem ungewollten Rechtsübergange zu verfallen 35 .
können das Verfügungsrecht vollständig einem unter ihnen übertragen. Auchrichterliche Adjudikation ist möglich.
29 Ideelle Quoten am Urheberrechte selbst nimmt unrichtig Wächter,Autorr. S. 137 u. Urhcberr. S. 92, an. Vgl. dagegen Bekker, Pand. § 32 Beil. IV.
30 Er kann also z. B. die Entscheidung über die Veröffentlichung seines littera-rischen Nachlasses in die Hand eines Freundes oder eines Testamentsvollstreckerslegen, die Bearbeitung einer neuen Auflage einem Schüler übertragen u. s. w.
81 Endemann S. 21, Wächter, Autorr. S. 127, Urheberr. S. 92 ff.; a. M.Schuster, Wesen S. 48. Natürlich kann er aber die Nichtveröffentliclmng in derForm einer Bedingung oder Auflage sichern oder einem Dritten (z. B. auch einemTestamentsvollstrecker) das Recht übertragen, dem Erben die Veröffentlichung zuuntersagen.
32 R.Ges. I § 17, II § 15; Oesterr. Pat. § 13, Entw. II § 15.
33 Eine Ausnahme bildet der Uebergang des Urheberrechts auf den Bestellereines Porträts; vgl. oben Anm. 2.
34 Jedoch abgesehen von dem inneren Verhältnifs einer Erbengemeinschaft;oben Anm. 28.
35 Man denke z. B. an ein einem Sprachkundigen mit der Befugnifs der Ab-tretung an geeignete Personen eingeräumtes Uebersetzungsrecht.