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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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811
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§ 88. Uebertragung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 811

liehe Kraft wohnt jedem anderen ausschliefsliehen Rechte urheber-rechtlicher Herkunft inne. Sie bewährt sich auch im Verhältnifsmehrerer aus demselben Mutterrechte abgeleiteter, mit beschränkterAusschliefslichkeit ausgerüsteter Rechte zu einander 25 . Insbesonderekann bei einem räumlich getheilten Verlagsrechte der einzelne Ver-leger dem Mitverleger die Verbreitung von Exemplaren in dein ihmvorbehaltenen Bezirke untersagen 25 .

III. Vererbung. Das Urheberrecht geht seinem ganzen In-halte nach und somit nicht nur in seinen vermögensrechtlichen, son-dern auch in seinen personenrechtlichen Bestandtheilen auf die Erbenüber 27 . Der Erbe hat daher dasselbe ausschliefsliche Verfügungsrechtüber das Geisteswerk, wie dessen Urheber: er hat über Vernichtungoder Erhaltung, Geheimhaltung oder Veröffentlichung nachgelassenerWerke, über erneute Herausgabe erschienener Werke, über Vornahmevon Aenderungen, Bearbeitungen, Uebersetzungen u. s. w. zu ent-scheiden und kann seine Rechte vollständig oder theilweise auf An-dere übertragen. Miterben können dieses Verfügungsrecht, da esseinem Wesen nach untheilbar ist, nur gemeinschaftlich ausüben 28 ;

Eingriffe in das Verlagsrecht, die zugleich das im Kerne bei ihm verbliebene Ur-heberrecht antasten, zu verfolgen, besteht daneben.

26 So kann z. B., wer ein ausscliliefsliches Uebersetzungsrecht erworben hat,dem Verleger die Verbreitung des Werkes in der Uebersetzungssprache verbieten;wer zur ausschliefsliehen Aufführung eines Werkes an einem Orte befugt ist, kanndem zur Aufführung an einem anderen Orte Befugten die Aufführung in seinemräumlichen Bereiche untersagen; wer den ausschliefsliehen photographischen Verlageines Kunstwerkes erworben hat, kann den zur Herausgabe eines Holzschnittes Er-mächtigten an photographischer Vervielfältigung hindern.

26 Freilich wird nach dem deut. R.Ges., da die betreffende Bestimmung des§ 73 der Regierungsvorlage gestrichen ist, die Verbreitung rechtmäfsig hergestellterExemplare im fremden Verlagsgebiete nicht als Nachdruck verfolgt, während inden Litterarverträgen mit Frankreich, Belgien u. Italien Art. 11 hei musikalischenund dramatisch-musikalischen Werken die Behandlung der unbefugten Verbreitungder nur für das eine Land bestimmten Exemplare in dem anderen als Nachdruckzugesagt ist. Allein die dingliche Wirkung der räumlichen Theilung des Verlags-rechtes besteht unabhängig von der Strafsanktion. Vgl. über das getheilte Verlags-recht, das besonders bei Tonwerken üblich ist, Klostermann, Geist. Eigth. S. 353"u. b. Endemann II 293 u. III 731, Volk mann, Z. f. Rechtspfl. u. Verw. XIV

110 ff. u. XLV 97 ff., Mandry S. 167 ff., Wächter, Verlagsr. S. 621 ff, Autorr.S. 227 ff. u. 297, Dam hach, Der deutseh-iranzös. Litterarvertr. S. 34 ff, Stobbe

111 431 ff, Daude S. 33, Schuster S. 215 ff, Scheele S. 19 ff. u. 91.

27 R.Ger. XII Nr. 12 (oben § 85 Anm. 62). Unrichtig Wächter, Urheberr.S. 91 ff, Anders S. 121 u. 130 ff

28 Ob dabei Stimmenmehrheit entscheidet, wie Schuster S. 150 allgemeinannimmt, richtet sich nach den Regeln über Erbengemeinschaft. Die Miterben