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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
halten zugleich eine Vertragsverletzung liegt, richtet sich nach demGrundsätzen des Obligationenrechts 22 .
Andrerseits mui's auch der Urheber das von ihm übertragene-Urheberrecht als fremdes Recht achten. Hat er einem Anderen einabsolutes Recht eingeräumt, so kehrt sich die Aussehliefslichkeit diesesverselbständigten Stückes seines Urheberrechtes dergestalt gegen ihnselbst, dafs er sogar hinsichtlich seines eignen Geisteswerkes einerUrheberrechtsverletzung schuldig werden kann 28 . Dagegen kann ergegenüber einem von ihm übertragenen relativen Rechte immer nureine Vertragsverletzung begehen.
Dritten gegenüber entfalten die aus dem Urheberrechte abge-leiteten absoluten Rechte eine selbständige dingliche Wirksamkeit,während die blos relativen Rechte einer solchen entbehren. Somitkann namentlich der Inhaber eines Verlagsrechtes die ihm zu aus-schliefslicher Vornahme überlassenen Handlungen jedem Dritten unter-sagen und Eingriffe in den Kreis seiner Befugnisse unabhängig vom.Urheber als Urheberrechtsverletzungen verfolgen 24 . Dieselbe ding-vervielfältigt oder eine zu grofse Anzahl von Exemplaren herstellt. Darin liegtkeineswegs, wie Gengier § 132 Nr. 13 meint, eine singuläre Hinüberziehung vonzwei einzelnen Fällen des Kontraktbruches in das Gebiet des Strafrechtes, sonderneine Anwendung des vorher in R.Ges. I § 4 u. II § 4 ausgesprochenen Prinzips,Schon Runde § 197c sagt: Zuvieldruck ist Nachdruck. Ebenso macht sich derAufführungsberechtigte einer unbefugten öffentlichen Aufführung im Sinne desR.Ges. I § 54 schuldig, wenn er häufiger oder auf einer anderen Bühne, als ihmgestattet war, aufführt. Urheberrechtsverletzung aber, obschon nicht „Nachdruck“,,„verbotene Nachbildung“ oder „unbefugte Aufführung“, liegt auch vor, wenn derVerleger oder Aufführungsberechtigte unbefugt das Werk verändert, umbenennt,übersetzt u. s. w.'
22 Zutreffend über die Konkurrenz von Urheberrechtsverletzung und Vertrags-verletzung R.Ger. XII Nr. 24.
23 So nach R.Ges. I § 5 litt, c u. II § 5 Z. 4, wenn er durch vertragswidrigeVeranstaltung einer neuen Vervielfältigung in das von ihm begründete Verlagsrechteingreift. Vgl. Dambach S. 62 ff., Wächter, Autorr. S. 215 ff., Urheberr. S. 218ff.,Scheele S. 34, R.Ger. V Nr. 71. Dafs diese Handlung als „Nachdruck“ oder„verbotene Nachbildung“ mit Strafe bedroht ist, folgt nicht ohne Weiteres aus derNatur des Verlagsrechtes, beruht vielmehr auf positiver Satzung. Darum mufsz. B. mangels einer ähnlichen positiven Bestimmung in R.Ges. I § 54 angenommenwerden, dafs der Urheber, der sein Werk unter Verletzung eines von ihm über-tragenen ausschliefslichen Aufführungsrechtes anderweit aufführen läfst, zwar einenEingriff in eine fremde urheberrechtliche Befugnifs, jedoch nicht das Delikt derunbefugten öffentlichen Aufführung begeht. — Der Oesterr. Entw. II § 21 Abs. 2will die vertragswidrige Verfügung des Urhebers über sein eignes Werk niemalsals Urheberrechtsdelikt behandeln.
24 R.Ges. I § 28 Abs. 1; Wächter, Autorr. S. 269 ff., Urheberr. S. 264 ff.„Klostermann b. Endemann III 736 ff. Das Recht des Urhebers, auch seinerseits